Comites Stuttgart

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Januar 1995

Satzung des Comites  (Komitee der Italiener im Ausland) im Konsularbezirk Stuttgart

Satzung des auf Basis des Artikels 24 des Gesetzes Nr. 205 vom 8. Mai  1985 und den Festlegungen,Bestimmungen und ministeriellen Anweisungen errichteten Komitees

Präambel

Das Komitee der  Italiener im Ausland im Bezirk des italienischen Generalkonsulats Stuttgart möchte die grundlegenden Prinzipien des Gesetzes, nämlich den Pluralismus, die soziale Gleichheit und das gesellschaftliche Zusammenleben in den Vordergrund rücken.

Die Aktivitäten des Komitees, die sich hauptsächlich auf die italienische Gemeinschaft konzentrieren, werden in Abstimmung mit der Konsularbehörde, wie im Gesetz Nr. 205, Artikel 2 und 3, sowie im Einklang und unter Berücksichtigung der deutschen Gesetze durchgeführt. Um das Komitee arbeitsfähig und effizient zu machen, aufgrund der Notwendigkeit, Aufgaben und Funktionen der Komitee-Organe zu klären und um die  Beziehungen und Verantwortlichkeiten des Komitees gemäß Gesetz zu regeln, hat das Komitee der Italiener im Ausland in Stuttgart folgende Satzung festgelegt.

Artikel 1)

ORGANE

    Komitee
    Präsident
    Sekretär
    Vorstand
    Vize-Präsident
    Sekretär Buchhaltung
    Arbeitsausschüsse
    Buchprüfer

Artikel 2

KOMITEE

Das Komitee besteht aus 24 Mitgliedern mit italienischer Staatsangehörigkeit und eventuell aus Ausländern italienischer Abstammung, die vom Konsulat berufen werden (die Höchstzahl ist im Gesetz Art. 7 und 24 festgelegt), sowie dem italienischen Generalkonsul oder einem von ihm bestellten Beamtern oder Angestellten (ohne Wahlrecht).

Alle Ämter sind ehrenamtlich und beinhalten keinerlei Recht auf eine Entlohnung.

Artikel 3

AUFGABEN DES KOMITEES

    Aktionsprogramme aufsetzen, damit die Zielsetzungen wie in Artikel 2 und 3 des Gesetzes Nr. 205 vorgesehen, erreicht werden.

    Wahl des Präsidenten mit absoluter Mehrheit.

    Nominierung des Sekretärs.

     Wahl des Vorstands (6 Mitglieder)

    Benennung des Buchprüfungsausschusses (Artikel 4), bestehend aus 3 Personen. Zwei davon werden als Externe vom Komitee ausgewählt, einer wird vom Leiter der Konsularbehörde  vorgeschlagen.

    Benennung des Sekretärs für den Bereich Buchhaltung.

    Besprechung und Genehmigung des Haushalts und der Bilanzen, die vom Vorstand ausgearbeitet und vorgelegt werden.

    Änderungen an der  vorliegenden Satzung mit absoluter Mehrheit vornehmen.

Artikel 4

EINBERUFUNG DES KOMITEES

    Die Einberufung des Komitees muss, außer in Notfällen, per Einladung mindestens 8 Tage vor der geplanten Sitzung stattfinden.

    Die Einberufung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Datum, Uhrzeit und Versammlungsort;
    2. Tagesordnung.

    Wenn die Tagesordnung die Diskussion des Haushalts vorsieht (wird im Anhang verschickt), muss die Einladung auch an die Buchprüfer gehen.

    1. An den  Sitzungen dürfen in beratender Funktion auch externe Sachverständige zu bestimmten Punkten der Tagesordnung teilnehmen.
    2. Die Einladung externer Sachveständiger wird von Fall zu Fall vom Komitee oder Vorstand  entschieden.
    3. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse können beim Vorstand die Einladung von externen Sachverständigen aufgrund von Themen in der Tagesordnung beantragen.

Artikel 5

AUSSERORDENTLICHE EINBERUFUNG

Im Falle einer außerordentlichen Einberufung (unterzeichnet von 1/3 der Mitglieder) gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 205, muss dieser Antrag schriftlich an der Vorstand geleitet werden.

Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muß die Gründe für diese Sitzung und einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

Die außerordentliche Versammlung hat kein Beschlussrecht und muss daher nicht die komplette Mitgliederzahl haben.

Artikel 6

BESCHLÜSSE DES KOMITEES

    Die Abstimmungen erfolgen:
    1. normalerweise durch Handzeichen;
    2. durch geheime Wahl, auf Antrag von mehr als 1/3 der anwesenden Komitee-Mitglieder und bei jeder Art von Wahlen
    3. Durch Benennung auf Antrag von mindestens einem anwesenden Komitee-Mitglied

    Das Abstimmungsrecht ist persönlich und nicht übertragbar.

    Die Beschlüsse des Komitees werden am Anschlagsbrett des Komitees oder je nach Interesse für  die Öffentlichkeit mit anderen Mitteln veröffentlicht.

Artikel 7

TAGESORDNUNG

    Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

    Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte zu machen, außer Themen betreffend wie Satzungsänderungen oder Bilanzdiskussionen.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.

    Bei Sitzungseröffnung wird die Tagesordnung genehmigt, abgelehnt oder geändert.

    Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder können ein  oder mehrere Punkte aufgenommen werden.

Artikel 8

SITZUNGEN DES KOMITEES

    1. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Komitees. Die Sitzungen sind für die Presse zugänglich, und wenn im Einladungsschreiben erwähnt auch öffentlich. An den Sitzungen können auch die Buchprüfer teilnehmen.
    2. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vize-Präsidenten übernimmt das älteste Komiteemitglied den Vorsitz

    Normalerweise werden die Tagesordnungspunkte vom Präsidenten, von dafür  vorgesehenen Vorstandsmitgliedern, vom Vorsitzenden einer Arbeitsgruppe oder einem eigens bestimmten oder durch die Tagesordnung vorgesehenen Mitglied vorgestellt.

    1. Jedes Mitglied kann Redezeit bis zu 15  Minuten zu einem Diskussionsthema beantragen.
    2. Jedes Mitglied darf nur einmal pro Diskussionsthema sprechen. Ein Mitglied kann nur dann ein zweites Mal das Wort ergreifen, um seine Ausführungen aus der ersten  Rede zu präzisieren, maximale Redezeit ist hier 5 Minuten.
    3. Der Präsident kann jedoch in jedem Fall das Wort ein weiteres Mal an die Mitglieder geben, wenn in der ersten Diskussionsrunde das Thema nicht  ausreichend diskutiert wurde.

    1. Im Laufe der Debatte können Anträge zur Tagesordnung und Anträge auf Schließung der Debatte gestellt werden.
    2. Die Anträge zur Tagesordnung dürfen nur verfahrendsrechtliche Punkte betreffen.

    Nach Beendigung der Wortbeiträge, wird dem Vortragenden des Diskussionthemas ein Erwiderungsrecht eingeräumt.

    Nach Beendigung der Debatte stellt der Präsident die Vorschläge zur Abstimmung.

     Das Komitee trifft sich zur ordentlichen Sitzungen mindestens drei Mal im Jahr (Artikel 10), zu außerordentlichen Sitzungen auf schriftlichen Antrag mit beigefügter Tagesordnung, unterzeichnet von mindestens 1/3 der  Mitglieder oder vom Leiter der zuständigen Konsularbehörde.

Artikel 9

ABWESENHEITEN

    Die Abwesenheit bei einer Sitzung des Komitees ist dem Komitee durch Information des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglied oder des Komitees selbst vor der Sitzung mitzuteilen.

    Die Abwesenheit bei einer  Vorstandssitzung ist dem Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied vor der Sitzung mitzuteilen.

Artikel 10

DER PRÄSIDENT

    Der Präsident wird gemäß Artikel 10, Gesetz Nr. 205 in geheimer Wahl gewählt.

    Der Präsident hat über die in den Gesetzen Nr. 205, Nr. 530 und dem Dekret DPCM vom 06.09.1985 definierten Funktionen hinaus die Aufgabe, zusammen mit dem Sekretär für Buchhaltungsfragen jedes Dokument im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Themen zu unterzeichnen.

Artikel 11

DER SEKRETÄR

    1. Der Sekretär wird auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des Komitees benannt.
    2. Im Falle von mehreren Kandidaturen, wählt das Komitee den Sekretär aus den verschiedenen Kandidaten. Es ist  der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat.

    Im Falle der Abwesenheit des Sekretärs entscheidet das Komitee oder der Vorstand von Fall zu Fall, wem in der laufenden Sitzung des Amt des  Sekretärs übertragen wird.

Artikel 12

DER VORSTAND

    1. Der Vorstand wird vom Komitee gemäß der Vorgehensweise wie in Gesetz Nr. 205 Art. 11 gewählt und umfaßt nicht mehr als ¼ der Komiteemitglieder.
    2. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf  sich vereinigen konnten.
    3. Im Falle von Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang vorgenommen. Besteht die Stimmengleichheit weiter, kommt es zur Stichwahl. Dann gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

    1. Der Vorstand kommt mindestens alle zwei Monate auf Betreiben des Präsidenten zusammen, die Einladung erfolgt mindestens 8 Tage vorher. Außerordentlich tritt der Vorstand auf die Forderung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zusammen. In diesem Fall muss der schriftliche Antrag an den Präsidenten gerichtet werden.
    Der Antrag auf außerordentliche Zusammenkunft muß eine Begründung und einen  Vorschlag zur Tagesordnung beinhalten.
    2. Die Einladung muss das Datum, die Uhrzeit und den Versammlungsort sowie die Tagesordnung beinhalten, die zu Beginn der Sitzung aktualisiert werden kann.

     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Festlegung der Tagesordnung für die Komitee-Sitzungen.
    2. Vorschlag der Verantwortlichen für die einzelnen Gremien des Komitees.
    3. Unterbreitung des Haushaltsentwurfs vor dem Komitee.
    4. Vorschlag zur Errichtung von Arbeitsausschüsse, deren Zusammensetzung, deren Vorsitz und der Sachverständigen zur Unterstützung der Arbeitsausschüsse.

     Der Vorstand entscheidet in offener mehrheitlicher Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

    Die Vorstandssitzungen sind gültig, wenn die Hälfte plus einem Mitglied anwesend sind.

Artikel 13

AMTSVERLUST

    Der Präsident und/oder der Vorstand werden durch ein Mißtrauensvotum, das von 1/3 der Mitglieder vorgelegt und von der Mehrheit unterstützt wird, abgesetzt.

Artikel 14

DER VIZE-PRÄSIDENT

    Das Komitee wählt mit Mehrheitswahlrecht einen Vize-Präsidenten aus den Reihen des Vorstands.

    Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder zeitweilig abwesend ist.

Artikel 15

DER SEKRETÄR FÜR DEN BEREICH BUCHHALTUNG

    Das Komitee wählt aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Sekretär für den Bereich Buchhaltung.

    Der Sekretär für den Bereich Buchhaltung
    1. führt die Bücher mit entsprechender Dokumentation und Unterlagen
    2. erarbeitet die Haushalte und Bilanzen und legt sie dem Vorstand vor
    3. unterzeichnet, zusammen mit dem Präsidenten, jedes Dokument im  Zusammenhang mit verwaltungstechnischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Themen.

Artikel 16

ARBEITSAUSSCHÜSSE

    Die Arbeitsausschüsse haben die Aufgabe, spezielle Probleme zu untersuchen und dem Komitee Lösungsvorschläge zu machen.

    1. Den Vorsitz der Arbeitsausschüsse führt eine Komitee-Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, aber vom Komitee vorgeschlagen, vom Vorstand vorgeschlagen oder von mindestens 1/3 der Mitglieder benannt wurde.
    2. Im Falle von mehreren Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden einer Arbeitsgruppe, wählt das Komitee einen der Kandidaten. Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle von Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang vorgenommen. Besteht die Stimmengleichheit  weiter, kommt es zur Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    3. Die Wahlen der Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse werden separat vorgenommen.
    4. Ein Mitglied kann nicht in  mehreren Arbeitsausschüssen den Vorsitz führen.

    Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse informieren regelmäßig den Präsidenten des Komitees über den Stand der Dinge in den Arbeitsausschüssen; dieser wiederum  informiert das Komitee.

    Die Arbeitsausschüsse setzen sich zusammen aus:
    1. Mitgliedern des Komitees
    2. externen vom Komitee bestellten Sachverständigen.

    Die Sachverständigen nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Komitees teil, wenn sie aufgrund der anstehenden Themen auf der Tagesordnung eingeladen wurden.

    Die Arbeitsausschüsse bestimmen einen Präsentator, der die Ergebnisse des Arbeitsausschusses dem Komitee vorstellt.

    Die Arbeiten der Arbeitsausschüsse dürfen keinesfalls ohne die Zustimmung durch das Komitee veröffentlicht werden.

Artikel 17

BUCHPRÜFER

    Als Buchprüfer dürfen italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Konsularbezirk Stuttgart bestimmt werden.

    1. Die Kandidaturen werden von den Mitgliedern des Komitees ausgesprochen.
    2. Im Falle von zu vielen  Kandidaturen, stimmt das Komitee ab. Es sind die beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle von Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang vorgenommen. Besteht die Stimmengleichheit weiter, kommt es zur Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

    Der vom Konsulat bestimmte Rechnungsprüfer übernimmt den Vorsitz dieses Organs.

Artikel 18

PROTOKOLLE

    Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
    1. Datum. Ort, Anfangszeit und Uhrzeit der Beendigung der Sitzung, die Anwesenden, die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenden, die Tagesordnung und die eventuell eingebrachten Änderungen.
    2. Die gefällten Entscheidungen mit der entsprechenden Begründung sowie die Ergebnisse eventueller Abstimmungen.
    3. Die durch Abstimmung abgelehnten Vorschläge.
    4. Bemerkungen der Mitglieder, sofern diese die Aufnahme in das Protokoll schriftlich beantragt haben.

    Die Protokolle werden in einer separaten Ablage geführt.

Artikel 19

PROTOKOLLE DES KOMITEES

    Die Protokolle der Komitee-Sitzung werden den Mitgliedern innerhalb von 20 Tagen nach der Sitzung zugeschickt.

    1. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Anmerkungen zu den Protokollen innerhalb von 20 Tagen nach  Zusendung zu machen.
    2. Sollte das Komitee in der Zwischenzeit nochmals zusammen kommen, werden die Anmerkungen dem Sekretär zu Sitzungsbeginn ausgehändigt. Sollte der Sekretär nicht anwesend sein, werden die  schriftlichen Stellungnahmen dem Präsidenten überreicht.
    3. Das vorgelegte Protokoll wird zu Beginn der nächsten Sitzung verabschiedet. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Ergänzungen zu machen. Diese Ergänzungen  werden als "private Ergänzungen" deklariert.

    Die verabschiedeten Protokolle werden gemäß Absatz a) des vorliegenden Artikel versandt.

Artikel 20

PROTOKOLLE DES VORSTANDS

    Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden schnellstmöglich, auf jeden Fall aber vor der nächsten Sitzung fertiggestellt.

    1. Die Vorstandsmitglieder können schriftliche Anmerkungen zum Protokoll machen und diese dem Präsidenten beim nächsten Sitzungsbeginn übergeben.
    2. Die schrifltichen Anmerkungen werden zu Beginn der Sitzung behandelt.
    3. Liegen keine schriftlichen Anmerkungen vor, gilt das Protokoll als  verabschiedet.

    Die verabschiedeten Protokolle werden in der endgültigen Fassung zur Verfügung gestellt und den Mitgliedern des Komitees zugesandt.

Artikel 21

REISEKOSTENERSTATTUNG

    Für alle Komitee-Mitglieder, den Vorstand und die Arbeitsausschüsse gelten die lokalen Bestimmungen über Reisekostenerstattung.

    Eine Reisekostenerstattung wird nur den Mitgliedern gewährt, die an mindestens ¾ der Tagesordnungspunkte teilnehmen.

    Für die Vollversammlungen wird zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von DM 30,-- gewährt.

    Für die Mitglieder, die für die Hin- und Rückfahrt mehr als 200 km zurücklegen, gilt  ein Tagessatz von DM 100,--.

    Für außerordentliche Sitzungen ist keinerlei Kostenerstattung vorgesehen.

Artikel 22

MANDATSABLAUF UND ERSATZ DER MITGLIEDER

    Über die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 205 hinausgehenden Gründe gelten folgende Tatsachen für die Mandatsbeedingung:
    1. Rücktritt
    2. Verlagerung des Wohnsitzes außerhalb des Konsularbezirks
    3. Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft
    4. Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft für ausländische Mitglieder
    5. Verlust des aktiven Wahlrechts wegen Unwürdigkeit und grober Fahrlässigkeit

    Die  verstorbenen oder zurückgetretenen Mitglieder werden durch den Leiter der Konsularbehörde ersetzt.

Artikel 23

ANNAHME UND ÄNDERUNG DER SATZUNG

    Änderungsvorschläge zu dieser Satzung müssen in schriftlicher Form von mindestens 2/3 der Komitee-Mitglieder eingebracht werden. Der Präsident ist zu informieren und informiert seinerseits den Vorstand.

    Der  Vorstand setzt die eingegangenen Änderungsvorschläge zur Satzung auf die Tagesordung der nächsten Komitee-Sitzung.

    Für die Verabschiedung und Änderung der Satzung ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Artikel 24

SITZUNGSORT

    Die Sitzungen der verschiedenen Organe des Komitees finden meistens in den eigenen Räumlichkeiten statt oder in Räumlichkeiten, die das italienische Generalkonsulat zur Verfügung stellt.

    Die in dieser Satzung  verankerten Bestimmungen werden nur dann angewendet, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 205 vom 8. Mai 1985, Nr. 530 vom 16. August 1985 und des Dekrets DPCM vom 6. September 1985 stehen.