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Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985
wie vom Gesetz Nr. 172 vom 5. Juli 1990 modifiziert und erweitert, über die Einberufung von Komitees der
Italiener im Ausland (COM.IT.ES.)
Der italienische Staatspräsident erlässt
gemäß Artikel 87 der Verfassung
gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 400 vom 23. August 1988
gemäß Gesetz Nr. 172 vom 5. Juli 1990 über „Erweiterungs- und Änderungsvorschriften des Gesetzes Nr. 205 vom 8. Mai 1985
über die italienischen Emigrationskomitees,
in Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund des Artikels 15 des genannten Gesetzes Nr. 172 vom 5. Juli 1990 Durchführungsbestimmungen in
Abänderung des Regierungsdekrets vom 6. September 1985 erlassen werden müssen, inklusive der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 zur Einberufung von Komitees
der emigrierten Italiener,
nach Anhörung des interministeriellen Ausschusses für Auswanderung
nach Anhörung des Staatsrates in der Vollversammlung vom
gemäß Beschluß des Kabinetts vom
über den Vorschlag des Außenministers in Übereinstimmung mit dem Innenminister
folgende Verordnung
Artikel 1
1. Im vorliegenden Erlass versteht man unter dem Begriff „Gesetz“ das Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985, wie vom Gesetz 172 vom 5.
Juli 1990 modifiziert und erweitert unter „Erweiterungs- und Änderungsvorschriften des Gesetzes 205 vom 8. Mai 1985“ und unter dem Begriff „Verordnung“ die Durchführungsverordnungen zum
Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985, erlassen vom italienischen Ministerpräsidenten am 6. September 1985.
Artikel 2 Vertretung des Leiters der konsularischen Vertretung
Aufgrund der Artikel 6, letzter Satz, 12, zweiter Satz und
24, fünfter Satz des Gesetzes wird der Konsulatschef immer dann von dem Konsulatsbeamten- oder Angestellten vertreten, wenn der in Artikel 48 des Präsidialerlasses Nr. 18 vom 5. Januar 1967 für die Stellvertretung zur Anwendung kommt. In allen anderen Fällen kann sich der Konsulatschef von einem Konsularbeamten oder eigenen Angestellten oder einem anderen italienischen Staatsbürger, der älter ist als er selbst, vertreten lassen.
Artikel 3 Beschaffenheit der italienischen Gemeinschaften im Ausland in den Konsularbezirken erster Kategorie
In Anwendung des Gesetzes und hierbei im besonderen der Artikel 1, 6 und
16, teilt jeder Leiter einer Konsularbehörde dem italienischen Aussenministerium bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die zahlenmäßige Beschaffenheit der am 31. Dezember des Vorjahres im Konsularbezirk vertretenen italienischen Gemeinschaft mit, dies erfolgt aufgrund der dem Konsulat vorliegenden Zahlen.
Für die Erstwahlen der Komitees der Italiener im Ausland müssen diese Mitteilungen bis zum 10. Januar 1986 beim
Aussenministerium eintreffen und sich auf die Zahlen vom 31. Dezember 1985 beziehen.
Der Aussenminister beschließt, dass die Wahlen der Komitées in den Wahlbezirken der jeweiligen Konsularbezirke erster Kategorie
und in denjenigen Ländern, die unter Artikel 1, zweiter Satz des Gesetzes fallen, in denen aufgrund der oben genannten Mitteilungen mehr als dreitausend italienische Staatsbürger leben.
Artikel 4 (gestrichen)
Artikel 5 Anberaumung der Wahlen Nominierung des Wahlvorstands
Die Wahlen zum Komitee der Italiener im Ausland werden vom Konsulatschef per eigenem Erlass innerhalb des
in Artikel 16, erster Satz vorgesehenen Zeitraumes anberaumt.
Im gleichen Erlass ist festgelegt, dass der Konsulatschef gemäß Artikel 17, erster Satz den Wahlvorstand einberuft, dem er
selbst oder sein Stellvertreter vorsteht und dem noch mindestens zwei weitere Mitglieder mit italienischer Staatsangehörigkeit angehören.
Artikel 6 Präsentation der Kandidatenlisten Tätigkeiten des Wahlvorstands
Die Präsentationserklärungen für die Kandidatenlisten, unterschrieben von der in Satz 3 des Artikels 16 des Gesetzes
vorgeschriebenen Anzahl von Wählern, müssen von jedem dieser Unterzeichner den Nachnamen, Vornamen, Geburtsort und –datum enthalten, und die Unterschriften müssen beglaubigt sein.
Keine Liste darf weder mehr Kandidaten enthalten als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder noch weniger als ein Drittel.
Von jedem Kandidaten muss Nachname, Vorname, Geburtsort und –datum aufgeführt sein, und die Aufstellung muss fortlaufend nach
Kandidaturerklärung nummeriert sein.
Mit jeder Liste muss folgendes vorgelegt werden:
1) die von jedem Kandidaten unterzeichnete und beglaubigte Annahme der Kandidatur
2) die Nennung eines Vertreters und eines Stellvertreters für den Bezirkswahlausschuss.
Jede mit einer besonderen Kennzeichnung versehene Liste muss zusammen mit den vorgeschriebenen Unterlagen von einem Kandidaten
oder einem der Unterzeichner während der Öffnungszeiten des Wahlbüros zwischen dem zwanzigsten und dreissigsten Tag nach Anberaumung der Wahlen eingereicht werden.
Der Einreichende muss seine Adresse für weitere Zustellungen angeben.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands quittiert den Erhalt der eingereichten Unterlagen mit Datum und Uhrzeit und sorgt für
die Weiterleitung zusammen mit den von ihm angefertigten Protokollen an den Bezirkswahlausschuss nach dessen Einrichtung.
Die Nominierungen gemäß Punkt 2) werden dem Leiter der Konsularbehörde gemäß Artikel 8 mitgeteilt.
Artikel 7 Benennung des Bezirkswahlausschusses
Bis zwei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Listen müssen die Vereinigungen der emigrierten Italiener, die im
Konsularbereich seit mehr als fünf Jahren im Dienste der italienischen Zuwanderer tätig sind, einzeln oder auch gemeinsam eine Aufstellung von eigenen
Vertretern abgeben, die gemäß der geltenden Vorschriften in den Bezirkswahlausschuss gemäß Artikel 17, zweiter Absatz des Gesetzes aufgenommen werden sollen.
Die genannten Personen müssen ist der Wählerliste aufgeführt sein, wie in Artikel 4 beschrieben, dürfen aber weder
Listeneinreicher noch Kandidaten sein.
Artikel 8 Bezirkswahlausschuss
Bis fünf Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Listen und auf Basis der Mitteilungen gemäß des oben stehenden
Artikel 6 des Gesetzes und gemäß der Nominierungen wie in oben stehendem Artikel 7 des Gesetzes beschrieben, beruft der Leiter der Konsularbehörde per Erlass den Bezirkswahlausschuss gemäß
Artikel 17, zweiter Absatz des Gesetzes ein.
Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Vereinigungen (wie in Artikel 7 beschrieben) im oben genannten
Bezirkswahlausschuss darf nicht höher als sechs liegen in den Bezirken mit bis zu einhundertausend italienischen Mitbürgern, und nicht höher als zwölf in Bezirken mit mehr als einhundertausend italienischen Mitbürgern. Sollte die Aufstellung der Vertreter die Anzahl von sechs bzw. zwölf überschreiten oder sollte keine Einigkeit über die Vertreter innerhalb dieser Anzahl herbeigeführt werden können, entscheidet das Los über die Mitgliedschaft im Bezirkswahlausschuss.
Artikel 9 Aufgaben des Bezirkswahlausschusses in Bezug auf Prüfung und Zulassung der Listen
Der gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gebildete Bezirkswahlausschuss sorgt innerhalb von zehn Tagen nach
Ablauf der Einreichungsfristen der Listen für folgende Vorgänge:
1. Prüfung der Listen auf bestimmungsgemäße Zusammenstellung und Einreichung (Artikel 6, 16 und 17 des Gesetzes und
die Artikel der vorliegenden Satzung. Bei nicht vorschriftsmäßiger Ausprägung werden die Listen nicht zulassen;
2. Aufforderung an die Einreicher gemäß Absatz 5 Artikel 6 auf,
das Kennzeichen der Listen zu ändern, wenn es identisch oder schwer unterscheidbar von früheren Listen ist. Außerdem wird jede Art von Beanstandung abgehandelt;
3. Streichung der
Kandidaten, bei denen die Annahmeerklärung für die Kandidatur fehlt;
4. Streichung der Kandidaten, die in mehreren Listen aufgeführt sind;
5. Streichung der Kandidaten, die zum
Wahltermin das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
6. Nicht-Zulassung der Listen, wenn diese gemäß den vorgenannten Artikeln 2), 3) und 4) nicht mindestens
ein Drittel der Anzahl zu wählender Mitglieder enthält;
7. Weisen die Listen mehr Kandidaten als zugelassen auf, so werden die Listen um die jeweils letzten Namen gestrichen;
8.
Zuweisung einer fortlaufenden Nummer für jede der Listen chronologisch nach dem Einreichungsdatum. Diese Nummer wird auf dem Wahlschein an entsprechender Stelle angebracht;
9. Vergabe
einer endgültigen Nummer an jeden Kandidaten in den zugelassenen Listen; die Nummerierung erfolgt in der Reihenfolge des Eintrags in die Liste.
Artikel 10 Druck der Listen und Wahlscheine
Der Bezirkswahlausschuss sorgt nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für
1. den Druck der Kandidatenlisten auf einem großen Plakat, angeordnet nach Einreichungsdatum
2. den Druck der
Wahlscheine und aller anderen erforderlichen Unterlagen
Die Wahlscheine, gemäß Einheitstyp, dürfen nicht durchsichtig sein und müssen alle Eigenschaften gemäß Anhang A erfüllen.
Das Plakat gemäß Absatz 1 wird am Anschlagsbrett der Konsulats oder
mittels anderer Kommunikationswege veröffentlicht und der italienischen Gemeinschaft vorgestellt.
Artikel 11 Bestimmung der Wahlhelfer und Listenvertreter
Bis 15 Tage vor der Wahl
stellen die Listeneinreicher dem Bezirkswahlausschuss gemäß Absatz 5, Artikel 6 folgende Unterlagen zur Verfügung:
1. ein Wählerverzeichnis für die Benennung der Wahlhelfer
2. eine Erklärung, in der für jedes im Konsularbezirk
eingerichtete Wahllokal ein Vertreter und ein weiterer Stellvertreter aus der Liste benannt werden.
Artikel 12 Anzahl der Wahlhelfer
Jedes Wahllokal setzt sich gemäß Artikel 19, Satz 1 aus
1. vier Wahlhelfern bei Wählerzahlen bis zu 1000
2. sechs Wahlhelfern bei Wählerzahlen zwischen 1000 und 2000
3. acht Wahlhelfern bei mehr als 2000 Wählern
Bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung gemäß Artikel 19, Absatz 5 des Gesetzes wird analog zur Regelung für die Wahlen
zum Europäischen Parlament verfahren.
Artikel 13 Einrichtung von zusätzlichen Wahllokalen Wählerzuteilung
Sollte aufgrund höherer Wählerzahlen die Einrichtung zusätzlicher Wahllokale nötig sein, erfolgt die Wählerverteilung für die
einzelnen Wahllokale nach Wohnsitz der Wähler.
Über die Einrichtung der Wahllokale, der Wählerzuteilung an diese Wahllokale und alles, was mit der Abwicklung der Wahlen und
Abstimmungen in Verbindung steht, informiert der Bezirkswahlausschuss die italienische Gemeinschaft gemäß den Vorschriften in Artikel 16, Absatz 2 des Gesetzes.
Artikel 14 Räumlichkeiten der Wahllokale
Jede zum
Wahllokal erklärte Räumlichkeit, bei der nur eine Eingangstür geöffnet sein darf, muß in zwei Abteilungen unterteilt werden.
In den Bereich für die Wahlhelfer dürfen die Wähler nur für die Abgabe der Stimmzettel eintreten.
Im für die Wahl
reservierten Bereich müssen ein oder mehrere Tische in angemessenem Abstand zum Wahltisch aufgestellt sein, damit die geheime Wahl sichergestellt werden kann.
Artikel 15 Wahlmaterial
Der Vorsitzende des Bezirkswahlausschusses sorgt dafür, dass am Wahltag und vor Öffnung der Wahllokale folgendes Material an
den jeweiligen Wahllokalleiter übergeben wird:
1. eine oder mehrere Urnen für die abgegebenen Wahlzettel und eine Schachtel für die an die Wähler auszugebenden Wahlzettel
2. die zum Wahllokal gehörige Wählerliste, die eine Spalte für die Unterschrift des Wahlhelfers im Moment der Wahl vorsieht
3. ein Exemplar des Plakats mit den
Kandidatenlisten, das im Wahllokal ausgehängt werden muss
4. eine Packung Wahlzettel mit der Mengenangabe auf der äußeren Verpackung
5. eine angemessene Anzahl von
dokumentenechten Stiften, gedruckte Unterlagen und anderes für die Wahlen notwendige Material
Artikel 16 Errichtung des Wahllokals
Zum vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt errichtet der Leiter des Wahllokals oder im Falle seiner Abwesenheit dessen
Stellvertreter das
Wahllokal und zieht die Wahlhelfer und den zuvor bestimmten Sekretär mit hinzu. Darüber hinaus fordert der Präsident auch die Listenvertreter zur Teilnahme an den Wahlhandungen auf.
Der
Wahlleiter erklärt den
Anwesenden dann, dass die Ausstattung des Wahllokals den in Artikel 14 beschriebenen Anforderungen entspricht und dass er die in Artikel 15 vorgesehenen Unterlagen und Materialien vom Wahlausschuss erhalten hat.
Der Wahlleiter öffnet die Schachtel mit den Wahlscheinen und verteilt sie an die Wahlhelfern in der Anzahl wahlberechtigten Wähler im Wahlbezirk. Der Wahlhelfer versieht die Wahlscheine
auf der Rückseite mit seiner Unterschrift.
Die somit autorisierten Wahlscheine werden in die dafür vorgesehene Schachtel gelegt.
Danach erklärt der Wahlleiter die Wahl für eröffnet
und führt die Wahlhandlung bis zum festgelegten Schlusspunkt weiter. Sollten sich zum Zeitpunkt der Schließung des Wahllokals noch Wähler im Wahllokal befinden, die noch nicht ihre Stimme
abgegeben haben, läßt der Wahlleiter sie auch nach dem offiziellen Schlusstermin zur Wahl zu.
Für die Rechtsmäßigkeit der Wahlen müssen immer drei Mitglieder des Wahllokals anwesend
sein.
Die Wähler des jeweiligen Wahlbezirks können an allen Wahlschritten teilnehmen, auch an der Stimmauszählung.
Artikel 17 Wahl
Die Wähler werden in der Reihenfolge ihres Erscheinens im Wahllokal zur Wahl zugelassen, unabhängig von der Reihenfolge im
Wählerverzeichnis.
Für die Zulassung zur Wahl werden die Bestimmungen gemäß Artikel 20 des Gesetzes in Anwendung gebracht.
Nach erfolgter Authentifizierung des Wählers entnehmen der
Wahlleiter oder sein Stellvertreter einen Wahlzettel aus der Schachtel, kontrollieren, ob der Wahlzettel durch die Unterschrift eines Wahlhelfers autorisiert wurde und gibt ihn zusammen mit
einem Bleistift an den Wähler.
Der Wähler begibt sich zum für
die Wahl vorgesehenen Tisch und wählt mittels Anbringung eines Kreuzes auf dem Symbol oder dem Namen der von ihm gewählten Liste. Seine Vorzugsstimme gibt der Wähler, indem er in den dafür vorgesehenen Zeilen unterhalb des Symbols der ausgewählten Liste den Vor- und Nachnamen des von ihm aus der Liste ausgewählten Kandidaten schreibt, oder nur die Nummer, die der jeweilige Kandidat innerhalb der Liste hat. Danach muss der Wähler den Wahlzettel an der dafür vorgesehen Stelle falten.
Nach Beendigung der Wahl, übergibt er den Wahlzettel und den Bleistift dem Wahlleiter, der den Wahlzettel in die Wahlurne wirft.
Einer der Wahlhelfer
bestätigt die vorgenommene Wahl, indem er im Wählerverzeichnis hintern dem Namen des Wählers seine Unterschrift anbringt.
Wahlzettel ohne die Unterschrift eines Wahlhelfers auf der
Rückseite werden nicht in die Urne geworfen und die Wahl darf für diese Wähler nicht wiederholt werden.
Nimmt eine Wähler seine Stimmabgabe nicht an dem dafür vorgesehenen Tisch vor,
zieht der Wahlleiter den Wahlzettel ein, erklärt ihn für ungültig und schließt den Wähler von der Wahl aus.
Sollte der Wähler feststellen, dass sein Wahlzettel fehlerhaft ist oder
dass er einen Fehler gemacht hat, kann der den Wahlleiter um einen zweiten Wahlzettel
bitten, muss den ersten jedoch zurückgeben. Der Wahlleiter ersetzt sofort den entnommenen Wahlzettel durch einen Wahlzettel aus der Schachtel mit überzähligen Zetteln, auch dieser Wahlzettel muss durch die Unterschrift eines Wahlhelfers autorisiert werden. Die Abgabe des neuen Stimmzettels wird im Wählerverzeichnis neben dem Namen des Wählers vermerkt.
Die in Absatz sieben, acht und neun des vorliegenden Artikel erwähnten Wahlzettel werden für ungültig erklärt, vom Wahlleiter gegengezeichnet und werden der in Artikel 23, Absatz 3,
1. Punkt beschriebenen Verpackung beigefügt.
Artikel 18 Momentan oder permament körperbehinderte Wähler
Momentan oder permanent körperbehinderte Wahlberechtigte üben ihr Wahlrecht mit Hilfe eines anderen Wählers des Wahlbezirks
aus, den sie vorher aus freiem Willen ausgewählt haben.
Kein Wähler darf mehr als eine momentan oder permanent körperbehinderte Person bei der Wahl unterstützen. Auf der Wählerliste
wird vom Wahlleiter hinter dem Namen eine entsprechende Bemerkung eingetragen.
Das ärztliche Attest über die körperliche Verhinderung muss von einem Arzt am jeweiligen Ort
ausgestellt sein und wird an das allgemeine Protokoll angehängt.
Artikel 19 Abschluss der Wahlen
Nachdem der Wahlsitzleiter noch diejenigen Wähler zur Wahl zugelassen hat, die sich zum offiziellen Schließungszeitpunkt noch
im Wahllokal befinden, erklärt der Wahlleiter die Wahlen für beendet. Er liest die Anzahl der Wähler ab und trägt diese in das Protokoll ein.
Er sorgt für die Versiegelung der
Wahlurne und der Wahlscheinschachtel und verschließt in einer versiegelten Verpackung
alle Dokumente und Unterlagen. Danach vertagt er die Sitzung auf den darauffolgenden Tag zum vereinbarten Zeitpunkt, um die Auszählung vorzunehmen oder gegebenenfalls die Fortführung der Wahlen am nächsten Tag durchzuführen.
Bevor der Wahlleiter das Wahllokal verläßt, kontrolliert er mit Hilfe der Wahlhelfer, dass das Wahllokal nicht für Dritte zugänglich ist und bringt entsprechende Siegel an.
Artikel 20 Fortsetzung der Wahlhandlungen
Für den Fall, dass die Wahlhandlungen nicht an einem einzigen Tag durchgeführt werden, erklärt der Wahlleiter die Wahl erneut
für eröffnet bis zum vom
Bezirkswahlausschuss festgelegten Wahlende. Davor öffnet er jedoch das Wahllokal, kontrolliert die Unversehrtheit der angebrachten Siegel am Wahllokal, an der Wahlurne, an der Wahlscheinschachtel und der Verpackung.
Die Wähler, die sich zum Zeitpunkt des Wahlendes noch im Wahllokal befinden, werden noch zur Wahl zugelassen.
Artikel 21 Stimmenauszählung
Am festgelegten Tag und zum festgelegten Zeitpunkt öffnet der Wahlleiter wieder das Wahllokal, kontrolliert die Siegel am
Wahllokal, an der Wahlurne, an der Wahlscheinschachtel und an der Verpackung. Ist alles intakt, eröffnet er die Stimmenauszählung, wobei so weit wie möglich die Bestimmungen des Absatzes V
des Präsidialdekrets Nr. 361 vom 30. März 1957 zum Gesetz zur Wahl der italienischen Parlamentsabgeordneten zu respektieren sind.
Die Stimmenauszählungen müssen auf jeden Fall in
allen Wahllokalen des jeweiligen Landes zum exakt gleichen Zeitpunkt beginnen.
Artikel 22 Anfechtungen
Der Wahlleiter protokolliert nach Anhörung der einzelnen Wahlhelfer die Anfechtungen und Gültigkeit der einzelnen Stimmen.
Die auf dem Wahlzettel abgegebene Stimme ist immer dann als gültig zu erklären, wenn der Wähler sie freiwillig abgegeben hat.
Als ungültig gelten die folgenden Stimmen:
1. die in Anhang A und B zu dieser Verordnung beschriebenen Wahlzettel und die Wahlzettel, die keine Unterschrift des
Wahlhelfers aufweisen;
2. Wahlzettel, auf denen der Wähler andere Zeichen angebracht hat, die untrüglich darauf hinweisen, dass der Wähler seine Stimme kenntlich machen wollte.
Artikel 23 Protokoll
Über alle Tätigkeiten im Wahllokal muss Protokoll geführt werden.
Das Protokoll, das auf jeder Seite von allen
Beteiligten des Wahllokals und den Listenvertretern, die dies wollen, unterschrieben sein muss, muss folgende Angaben enthalten:
a) Zusammensetzung des Wahllokals;
b) Anzahl der wahlberechtigten Personen und Anzahl der tatsächlichen Wähler
c) Anzahl der auf die jeweiligen Listen entfallenen Stimmen, sowie die Anzahl der Vorzugsstimmen für die einzelnen Kandidaten
d) Anzahl der autorisierten Wahlzettel, Anzahl der
nicht gebrauchten Wahlzettel, der annullierten Wahlzettel (siehe Absatz sieben, acht und neun des Artikels 17 der vorliegenden Durchführungsverordnung), der nicht ausgefüllten
Wahlzettel, der ungültigen Wahlzettel und der strittigen Wahlzettel;
e) der Zwischenfälle und Anfechtungen, die während der Wahlhandlungen, der Stimmenauszählung aufgekommen sind
und deren Behebung.
Nach Fertigstellung des Protokolls, stellt der Wahlleiter ein Paket zusammen mit einem Exemplar des Protokolls, mit den
Auswertungen der Stimmauszählung, alle für die Wahlhandlung relevanten Unterlagen, sowie in getrennten Päckchen:
1. die annullierten Wahlzettel, die nicht ausgefüllten Wahlzettel, die ungültigen Wahlzettel;
2. die angefochtenen,
strittigen Wahlzettel, wobei nach angefochtenen aber als gültig erklären und nicht gültig erklärten Stimmen unterteilt wird;
3. die gültigen Stimmzettel
4. die Wählerliste.
Das oben genannte Paket muss nach Beedingung der Tätigkeiten vom Wahlleiter an den Vorsitzenden des Bezirkswahlausschusse
übergeben werden.
Artikel 24 Nicht-Beendigung der Stimmenauszählung
Für den Fall, dass die Stimmauszählung nicht innerhalb des vom Wahllausschuss vorgesehenen Zeitraums abeschlossen werden
konnten, gibt der Wahlleiter dem
Wahlausschuss alle die Wahl betreffenden Unterlagen, wobei er sorgfältig die nicht ausgezählten von den ausgezählten Stimmzetteln trennt, wobei hier zwischen gültigen, strittigen und ungültigen Stimmen unterschieden wird. Die mit entsprechenden Siegeln versehenen Päckchen müssen auf der Außenseiten die gut leserliche Aufschrift „nicht beendete Stimmauszählung“ tragen.
Die Gründe für die nicht termingerechte Beendigung der Stimmauszählung müssen aus dem im vorhergehenden Artikel beschriebenen Protokoll hervorgehen.
Artikel 25 Tätigkeiten und Aufgaben des Bezirkswahlausschusses
Nach Erhalt der Protokolle aller Wahllokale, die im Wahlbezirk eingerichtet worden waren, fährt der Bezirkswahlausschuss
innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt aller Unterlagen mit folgenden Aktivitäten fort:
1. Stimmauszählung der von den Wahllokalen zugesandten Wahlzetteln (siehe vorherigen Artikel) gemäß soweit anwendbar den in
Titel V des Präsidialdekrets Nr. 361 vom 30. März 1950 über die Wahl zum italienischen Parlament vorgeschriebenen Modalitäten;
2. Stimmauswertung der von jedem Wahllokal
eingesandten strittigen Wahlzetteln. Nach Sichtung und Beurteilung der Sachlage aufgrund des Protokolls und der
Anmerkungen auf den Listen wird über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der jeweiligen Stimmen entschieden. Die erneut geprüften Wahlzettel werden unabhängig von der Gültigkeit in einem Paket verpackt, versiegelt und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben. Dieses Päckchen wird gemäß dem letzten Absatz dieses Artikels dem Protokoll beigefügt.
Nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten, geht der Wahlausschuss an die Sitzverteilung und Bekanntgabe der gewählten Kandidaten.
Hierzu wird folgendes durchgeführt:
a) Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, inklusive der Stimmen, die erst durch das im vorherigen Absatz
beschriebene Verfahren gezählt wurden, wird durch die Anzahl der zu wählenden Kandidaten geteilt. Daraus resultiert der Wahlquozient. Jeder Liste werden soviel Sitze zuerkannt, wie der
Wahlquozient in der Anzahl der erhaltenen Stimmen enthalten ist.
Die eventuell verbleibenden Sitze werden auf die Listen verteilt, die bei der mathematischen Division den größten
Rest behielten. Bei Gleichheit des Restwertes werden die Sitze an die Liste vergeben, die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
Als Rest werden auch die Stimmen gewertet, deren Liste überhaupt nicht unter den Quozienten gefallen ist. Steht einer Liste mehr Sitze zu, als Kandidaten vorhanden sind, so gelten alle diese Kandidaten als gewählt und die restlichen Sitze werden auf die anderen Listen verteilt. Dafür wird eine zweiter Quozient ausgerechnet, der die Anzahl der gültigen Stimmen der einzelnen Liste durch die restlichen Sitze teilt.
Danach erfolgt die Aufteilung der Sitze innerhalb der Listen gemäß folgender Vorgehensweise:
b) Es wird die persönliche Stimmenanzahl jedes Kandidaten ermittelt. Die
persönliche Stimmenanzahl setzt sich aus der Summe der Vorzugsstimmen und der o.g genannten nachträglich zuerkannten Stimmen zusammen, die jeder Kandidat in seinem Wahlbezirk erhalten
hat;
c) Die Rangliste der Kandidaten wird auf Basis der persönlichen Stimmenanzahl festgelegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Einreichungsdatum der Liste.
Der Vorsitzende des Bezirkswahlausschusses verkündet, nach eingehender Prüfung durch den Ausschuss die gemäß der zur Verfügung
stehenden Sitze und gemäß der Rangliste die gewählten Kandidaten, die die höchste persönliche Stimmenanzahl erreicht haben.
Über alle Tätigkeiten ist ein schriftliches Protokoll zu
verfassen, das auf jeder Seite von den Mitglieder des Wahlausschusses unterzeichnet werden muss. Dieses Protokoll wird den gesamten anderen Unterlagen und Dokumenten beigefügt und zusammen
mit den Protokollen der einzelnen Wahllokale des Wahlbezirks bei der Konsularbehörde eingereicht.
Artikel 26 Mitteilung des Wahlergebnisses Einberufung zur ersten Sitzung des Com.It.Es.
(Komitee der Italiener im Ausland)
Innerhalb von sechs Tagen nach Abschluß der Wahloperationen des Bezirkswahlausschusses gibt der Leiter der
Konsularbehörde gemäß Artikel 16, zweiter Absatz des Gesetzes die Ergebnisse bekannt.
Der Präsident des scheidenden Komitees der Italiener im Ausland beruft die erste
Zusammenkunft des neu gewählten Komitees ein.
Sollte es sich um die erstmalige Wahl zum Komitee der Italiener im Ausland handeln oder das vorherige Komitee war gemäß Artikel 8, Absatz 3
des Gesetzes vorher aufgelöst worden, beruft der Leiter der Konsularbehörde die erste Sitzung ein.
Artikel 27 Provisorischer Sitz
Im Falle der ersten Wahlen zum Komitee der Italiener im Ausland sorgen
die Leiter der jeweiligen Konsularbehörden dafür, dass eine Räumlichkeit bereitgestellt wird, in der das neugewählte Komitee bis zur Zuweisung des endgültigen Sitzes zusammen kommen kann. Dies geschieht aufgrund von Artikel 5, erster Abschnitt des Gesetzes und der Wiener Konvention über die konsularischen Beziehungen, die mit Gesetz Nr. 804 vom 9. August 1967 ratifiziert wurde.
Artikel 28 Wahlbehinderung
Der Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung erläutert dem italienischen Aussenministerium aufgrund der Mitteilungen
der Konsulatsangehörigen jegliche Art von Wahlbehinderung oder Wahlhindernis, die
sich im Laufe der Wahlen der Komitees der Italiener im Ausland ergeben haben, warum sie sich ergeben haben und was zur Behebung derselben unternommern wurde.
Der italienische
Aussenminister unterbreitet dem ministeriumsübergreifenden Ausschuss für die Emigration die im vorherigen Abschnitt genannten Unterlagen.
Sollten die Behinderungen in Zusammenhang mit dem
stehen, was in Artikel 13 und 23 des Gesetzes erklärt ist, kann der italienische Aussenminister verfügen, dass die Wahlen wiederholt werden müssen.
Artikel 29 Erste Sitzung des Com.It.Es. (Komitee der Italiener im Ausland) Wahl des Präsidenten
Ernennung des Sekretärs
Die erste Sitzung des Komitees der Italiener im Ausland wird nach Abschluß der in Artikel 26 beschriebenen Wahlhandlungen
innerhalb von fünfzehn Tage nach Abschluß der Wahlhandlungen des Bezirkswahlausschusses einberufen und wird von der Person geleitet, die die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.
Sollten mehrere Personen die gleiche Stimmenanzahl erreicht haben, hat die älteste dieser Personen den Vorsitz.
Das Amt des Sekretärs übernimmt in diesem Fall das jüngste Mitglied.
Das Komitee der Italiener im Ausland wählt sofort gemäß Artikel 10, Absatz
2 des Gesetzes einen Vorsitzenden, der nach Bekanntgabe des Wahlausganges durch den Sitzungspräsidenten sofort sein Amt antritt.
Im Verlauf der gleichen Sitzung wird gemäß Artikel 5,
Absatz 2 des Gesetzes der Sekretär ernannt.
Am Tag seiner Einsetzung fordert das Komitee gemäß der Aufstellung der im Wahlbezirk seit mehr als 5 Jahren tätigen Organisationen auf (diese
Aufstellungen werden von der Konsularbehörde oder
der konsularischen Vertretung explizit zu diesem Zweck ausgehändigt, siehe auch Artikel 1, Absatz 2 des Gesetzes) diese Vereinigungen und Organisationen auf, innerhalb von dreissig Tagen einen doppelt so hohe Anzahl von ausländischen Kandidaten italienischen Ursprungs wie zur Zuwahl vorgesehen zu nennen (siehe auch Artikel 7, Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
Die Zuwahl, so sie stattfinden soll, muss vor der ersten Sitzung der
Vollversammlung durchgeführt werden, da dort die Vertreter zum Allgemeinen Rat der Italiener im Ausland vonstatten gehen (siehe auch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 368 vom 6. November 1989).
Artikel 30 Nachgeordnete Beschlüsse des Com.It.Es. (Komitee der Italiener im Ausland)
In den nachfolgenden Sitzungen nimmt das Komitee folgendes vor:
1) Beschluss der Nachwahl von ausländischen Mitgliedern italienischen Ursprungs, gemäß den Vorgehensweisen wie in Artikel 7
des Gesetzes beschrieben
2) Wahl und Einsetzen des Vorstandsgremiums, eventuell zusammen mit den hinzugewählten ausländischen Mitgliedern, gemäß Artikel 11 des Gesetzes
Darüber hinaus nimmt das Komitee im Falle der ersten Konstitution folgendes vor:
1) Beschluss über die Rechtsform im lokalen Rechtsgefüge, damit das Funktionieren und die Effektivität des Komitees
gesichert ist (siehe Artikel 2,3, und 4 des Gesetzes);
2) Verabschiedung der internen Regularien und Statuten.
Artikel 31 Soziale Hilfsorganisationen
Ab dem Zeitpunkt des Einsetzens eines Komitees der Italiener im Ausland, können die sozialen Hilfsorganisationen der
Konsularbehörde (siehe
Artikel 53, zweiter Absatz des Präsidialdekrets Nr. 18 vom 5. Januar 1967) weiterhin ihre Aufgaben im Bereich der Unterstützung sozialschwacher Personen, im Bildungsbereich und Freizeitbereich für die italienische Gemeinschaft fortführen, so wie es der erste Absatz des oben genannten Artikels vorsieht. Zu diesem Zweck passen die genannten Organisationen ihre Regularien den in Artikel 25 des Gesetzes vorgeschriebenen Punkten an.
Artikel 32 Beziehungen des Com.It.Es. zur Konsularbehörde
Die Beziehungen des Komitees der Italiener im Ausland zur Konsularbehörde werden vom Vorstand des Komitees gepflegt, der
den Leiter der Konsularbehörde ständig über die Aktivitäten des Komitees und dessen Vorstandsgremiums unterrichtet.
Zur einfacheren Durchführung der gemeinsamen Sitzungen des
Komitees und der Konsularbehörde gemäß
Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes, müssen beim Zeitpunkt der Einladung die Tagesordnungspunkte festgelegt werden. Um die Tagesordnungspunkte zu untersuchen, ist jegliche dazugehörige Dokumentation beizufügen.
Die Stellungnahmen, Anträge und Empfehlungen, die in Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes beschrieben sind, müssen vom Komitee innerhalb von dreissig Tagen nach der Aufforderung
eingeholt werden. Diese Stellungnahmen, Anträge und Empfehlungen können auch im Laufe der gemeinsamen Sitzungen eingeholt werden, müssen aber in jedem Fall innerhalb der vorgeschriebenen
dreissig Tage vorliegen.
Artikel 33 Aufgaben des Sekretärs des Com.It.Es.
Der Sekretär des Komitees der Italiener im Ausland, der zugleich Sekretär des Vorstandes ist, ohne zwingenderweise diesem
anzugehören, sorgt für die Protokollierung
der Versammlungen und aller anderen Aktivitäten dieser beiden Organe. Die Protokolle müssen dem Leiter der Konsularbehörde oder dessen eigens benannten Stellvertreter zur Verfügung gestellt werden.
Vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnete Kopien der Protokolle werden dem Leiter der Konsularbehörde zugestellt.
Jedes Komitee darf eine Arbeitskraft einstellen, wie in
Artikel 5 des Gesetzes beschrieben ist. Die Bezahlung dieser Person orientiert sich an der Bezahlung einer gleichwertigen Arbeitskraft in der Privatwirtschaft des jeweiligen Gastlandes.
Diese Ausgaben müssen in der Gesamtfinanzierung des Komitees enthalten sein.
Artikel 34 Stellungnahme des Com.It.Es. auf die Mittelanträge gemäß Art. 3 des Gesetzes
Die Mittelanträge müssen gemäß Artikel 3, 1. Abschnitt des Gesetzes am 31. Juli jedes Jahres der Konsularbehörde
eingereicht werden. Den Anträgen sind der Haushaltsplan und eine Präsentation des Aktivitätenprogramms beizufügen.
Innerhalb der darauffolgenden dreissig Tage kommuniziert der Leiter der
Konsularbehörde diese Anträge an den Vorstand des Komitees der Italiener im Ausland, wobei er auch von dem in Artikel 10, 2. Abschnitt des Gesetzes beschriebenen Recht Gebrauch machen kann, eine Sitzung zur Ausarbeitung der Stellungnahmen einzuberufen.
Das dafür einberufene Komitee der Italiener im Ausland formuliert innerhalb von dreissig Tagen nach Empfang der Anträge seine Stellungnahme, die es unverzüglich dem Leiter der
Konsularbehörde mitzuteilen hat, damit dieser dem italienischen Aussenministerium die gesamten Unterlagen gemäß Artikel 3, dritter Abschnitt des Gesetzes, übermitteln kann.
Artikel 35 Ministerielle Mittel für das Com.It.Es.
Die Anträge auf ministerielle Mittel werden vom Komitee der Italiener im Ausland bis zum 30. September jedes Jahres der
Konsularbehörde zusammen mit einem
Haushaltsplan, einer analytischen Aufstellung der geplanten Ausgaben und den Protokollen der Sitzungen, in denen die jeweiligen Beschlüsse gefasst wurden, eingereicht.
Bis spätestens 31.
Oktober übermittelt die Konsularbehörde die Mittelanträge dem italienischen Aussenministerium, nebst den oben genannten Unterlagen und einer begründeten Stellungnahme.
Die Überprüfungen,
wie in Artikel 4, vierter Abschnitt des Gesetzes vorgesehen, werden durch die diplomatischen Vertretungen oder die zuständigen Konsularbehörde vorgenommen (siehe hierzu Artikel 37, letzter
Abschnitt und Artikel 45, erster Abschnitt des Präsidialdekrets Nr. 18 vom 5. Januar 1967.
Die vorgenannten Überprüfungen können auch direkt vom italienischen Aussenministerium bzw. dem
Generalinspektorat desselben, unter Zustimmung der Generaldirektion für Emigration und Soziale Angelegenheiten, vorgenommen werden.
Artikel 36 Befreiung von den Konsulatsgebühren
Alle vom Konsulat zum Zweck der Anwendung des Gesetzes erstellten Unterlagen und Dokumente sind
gemäß Art. 59 des Präsidialdekrets Nr. 200 vom 5. Januar 1967 von Konsulatsgebühren befreit.
Artikel 37 Aufgaben des italienischen Aussenministers
Damit die Wahlen und Abstimmungen wie im Gesetz vorgesehen durchgeführt werden können, erteilt der italienische
Aussenminister den jeweiligen Konsularbehörden die entsprechenden Anweisungen. Dies betrifft auch die Gestaltung und Beschaffung jeglichen Materials, der Formulare und erforderlichen
Druckschriften.
Artikel 38 Veröffentlichung Erste Wahlen
Das vorliegende Dekret wird im italienischen Amtsblatt veröffentlicht.
Die ersten Wahlen zum Com.It.Es. (Komitee der
Italiener im Ausland) werden unter Berücksichtigung der in diesem Dekret festgelegten Modalitäten für den Zeitraum zwischen dem 15. März und 30. April 1986 anberaumt.
Artikel 39
Die Reisekostenerstattungen für die Teilnehmer an Sitzungen des Komitees oder gemeinsamen Sitzungen mit der Konsularbehörde,
auf die die Bestimmungen gemäß Artikel 1, Absatz 2 des Gesetzes zutreffen (kalkuliert auf Basis der günstigsten Verkehrsmittel) werden den Ausgaben des Komitees zugeschlagen.
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