Einführungsgesetz CGIE

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 EINHEITSTEXT DES GESETZES

EINFÜHRUNGSGESETZ DES CGIE (Consiglio Generale degli italiani all’Estero)
(Generalrat der Italiener im Ausland)

(Gesetz Nr. 368 vom 6.11.1989, abgeändert durch  das Gesetz Nr. 198 vom 18.6.1998 und Durchführungsverordnung per Präsidialerlass Nr. 329 vom 14. September 1998)

Anmerkung für den Leser:
Der Text in Normalschrift gibt das Gesetz Nr. 368 wieder, der Text in Kursivschrift das Gesetz Nr. 198,
der Text in Blau enthält die Änderungen aus dem Präsidialdekret Nr. 329

Artikel 1

1. Es wird der Generalrat der  Italiener im Ausland (CGIE) eingerichtet.

1.1 Der Generalrat der Italiener im Ausland ist das Vertretungsorgan der italienischen Gemeinschaften im Ausland bei all den Organisationen und Behörden, die politische Arbeit für die Gemeinschaften im Ausland umsetzen.

2. Der Generalrat der Italiener im Ausland hat gemäß den in Artikel 3 und 35 der italienischen Verfassung verankerten Grundsätze die Aufgabe, die Lebensbedingungen der italienischen Gemeinschaften und jedes Einzelnen im Ausland zu fördern und zu verbessern. Weiterhin soll die Verbindung dieser im Ausland lebenden Gemeinschaften mit dem politischen,  kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben in Italien gefestigt werden, die Einhaltung der Rechte der Italiener im Ausland überwacht, die bleibende kulturelle und sprachliche Identität gewährleistet und die  Teilnahme am gesellschaftlichen Leben des Gastlandes erleichtert werden. Ebenso sollen die italienischen Gemeinschaften in Entwicklungsländern an Initiativen der Entwicklungshilfe und des wirtschaftlichen Aufbaus beteiligt werden. Dabei sind das italienische Aussenhandelsinstitut, die Industrie-, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern, sowie die italienischen Unternehmerverbände die Hauptpartner.

 Artikel 2

1. Zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Ziele sieht der Generalrat der Italiener im Ausland folgendes vor:

a) Er untersucht unter Einbeziehung der politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Italien die Probleme der Gemeinschaften im Ausland, vor allem was die Lebens- und Arbeitsbedingungen der einzelnen Bürger und der Gesamtheit der Gemeinschaft angeht, ebenso wie schulische und ausbildungsbezogene Angelegenheiten und die Wiedereingliederung und andere Aspekte für diejenigen, die wieder nach Italien zurückkehren wollen.

 b) Er formuliert, auf Antrag der italienischen Regierung oder der Präsidenten der beiden Parlamentskammern, Stellungnahmen und, auf eigene Initiative, Vorschläge und Empfehlungen zu nationalen und regionalen  Gesetzen im Bereich Verwaltung und Wahlen, zu internationalen Abkommen und europäischen Richtlinien, die für die italienischen Gemeinschaften im Ausland von Belang sind.

c) Er fördert Studien und  Untersuchungen zu Themen über die italienischen Gemeinschaften und Bürger italienischen Ursprungs, indem er die Organisation und Ausarbeitung dieser Untersuchungen unterstützt.

c)

1. Er  überprüft und fördert den Integrationsprozess der italienischen Gemeinschaften in die sozialen und wirtschaftlich-produktiven Strukturen des jeweiligen Gastlandes und bemüht sich um die Aufwertung der nationalen Identität der italienischen Gemeinschaften im Ausland.

d) Ausarbeitung eines Jahresberichts mit 3-Jahres-Ausblick, der über die Regierung dem Parlament vorgelegt wird. In diesem Bericht  sollen die Ereignisse des vergangenen Jahres bewertet und für jeweils drei Folgejahre die Perspektiven und Ausrichtungen definiert werden.

d)

1. Er arbeitet an Vorschlägen zur wirtschafts- und sozialpolitischen Gesetzgebung mit, die Einfluss auf die italienischen Emigranten in aller Welt haben.

Artikel 3

1. Der Generalrat der Italiener im Ausland gibt eine verbindliche Stellungnahme zu den Vorschlägen der italienischen Regierung in Bezug auf folgende Thematiken ab:

 

a) Mittelvergabe aus den Haushaltskapiteln des italienischen Staates für die italienischen Gemeinschaften im Ausland;

b) Mehrjährige Programme in der Schulpolitik, im Bereich Berufsausbildung, Soziales, Fürsorge und Vorsorge und deren Finanzierung;

c) Kriterien für die Mittelvergabe an nationale Vereinigungen, Wohltätigkeitsorganisationen, schulische und berufsbildende Einrichtungen, Presseorgane, Verbreitungs- und Informationsorgane die einen konkreten Beitrag zur Unterstützung und Förderung im wirtschaftlichen, sozio-kulturellen und gesellschaftlichen Leben der italienischen Gemeinschaften im Ausland leisten;

d) Informationen und Radio- und Fernsehprogramme, sowie andere Informationsdienste für die italienischen Gemeinschaften im Ausland;

e) Reformvorschläge für die Konsulats-, Schul- und Sozialdienste.

1.1 Der Generalrat der Italiener im Ausland gibt eine verbindliche Stellungnahme über die von der italienischen Staatsregierung und den Regionalregierungen in Bezug auf die italienischen Gemeinschaften im  Ausland angesprochenen Fragen ab.

1.2 Die Verwaltungsbehörden und Gebietskörperschaften stellen zügig und vollständig die von Ihnen angeforderten Informationen innerhalb des Kompetenzbereiches des Generalrates  der Italiener im Ausland zur Verfügung.

1.3 Der Generalrat der Italiener im Ausland hat die Zugangsberechtigung für alle seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Informationen bei den staatlichen Verwaltungsbehörden, einschließlich der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, und den Gebietskörperschaften vorbehaltlich der Beschränkungen und Regeln über den Zugang zu verwaltungstechnischen Dokumenten  gemäß Art. 24 des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990.

2. Gestrichen

3. Gestrichen

4. Im Falle begründeter Eile, wird diese Stellungnahme vom Präsidiumsausschuss gemäß Artikel 9 angefertigt  und muss dem Generalrat der Italiener im Ausland in der darauffolgenden Sitzung zur Beurteilung vorgelegt werden.

5. Es wird von der Stellungnahme des Generalrates der Italiener im Ausland abgesehen, wenn diese  nicht in der darauffolgenden Sitzung ausgedrückt wird.

5.1 Die Regierung und die Regionen begründen die in Bezug auf für die italienischen Gemeinschaften im Ausland interessanten Fragen getroffenen  Entscheidungen dann, wenn die Stellungnahme von der des Generalrates wie unter 1.1 beschrieben abweicht. In diesem Fall wird eine Kopie mit den Begründungen an die entsprechenden parlamentarischen Ausschüsse geschickt.

Artikel 4

1. Der Generalrat setzt sich aus vierundneunzig Mitgliedern zusammen, von denen fünfundsechzig Vertreter der italienischen Gemeinschaften im Ausland und neununzwanzig mittels  eines Dekrets des italienischen Ministerpräsidenten, wie in Absatz 5 dieses Artikel beschrieben, nominierte Mitglieder sind.

2. Für die Wahl der fünfundsechzig Mitglieder des Generalrates, als Vertreter der  italienischen Gemeinschaften im Ausland gelten die in Artikel 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten, die Anzahl je Land richtet sich nach den Angaben der diesem Gesetz angefügten Tabelle.

3. Die Mitglieder müssen seit mindestens drei Jahren im jeweiligen Land wohnen, volljährig sein und im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit sein.

4. In den Ländern, in denen die Wählervertretung aus zwei oder mehreren Mitgliedern besteht, können auch Personen ohne italienische Staatsangehörigkeit gewählt werden, sofern sie Kinder von Italienern sind oder von italienischer Abstammung sind. Die Zahl dieser Mitglieder darf höchsten die Hälfte der zu wählenden Anzahl betragen.

5. Die neunundzwanzig von der italienischen Regierung benannten Mitglieder setzen sich folgendermaßen zusammen:

a) zehn aus den italienischen Emigrationsvereinigungen:

b) sieben aus im italienischen Parlament vertretenen Parteien;

c) neun aus den Gewerkschaftsverbänden und größten italienischen Wohlfahrtsorganisationen, die Mitglieder im italienischen  nationalen Rat für Wirtschaft und Arbeit sind;

d) einer aus der italienischen Pressevereinigung;

e) einer aus der Pressevereinigung für italienische Presseerzeugnisse im Ausland;

f) einer aus der wichtigsten Organisation der Grenzarbeiter

(Der italienische Aussenminister oder der italienische Staatssekretär für Fragen der italienischen Gemeinschaften im Ausland fordert die betroffenen Stellen per Einschreiben zwanzig Tage vor dem Stattfinden der Versammlungen gemäß Artikel 13 auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des  Schreibens ihre entsprechenden Vorschläge einzureichen. In den darauffolgenden dreissig Tagen nominiert der italienische Ministerpräsident per Sammelerlass – Artikel 5, 1. Absatz, die neunundzwanzig Mitglieder. Mit dem  gleichen Procedere fordern der italienische Aussenminister oder der italienische Staatssekretär die Benennung der in Artikel 6, 1. Absatz, Buchstabe c-d-e-f-g-h und Artikel 5, 2. Absatz vorgesehenen Vertreter und  Experten.)

Artikel 5

1. Die Amtszeit für die Mitglieder des Generalrates der  Italiener im Ausland ist gleich wie die Amtszeit für die Mitglieder der Komitees der Italiener im Ausland (COMITES).

2. Die Mitglieder des Generalrates werden von ihrem Amt ausgeschlossen, wenn sie unentschuldigt an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Rates nicht teilnehmen oder im Falle der Vertreter der italienischen Gemeinschaften im Ausland, wenn sie den Wohnort in dem von ihnen vertretenen Land aufgeben.

Artikel 6

1. Es werden mit reinem Rederecht folgende Vertreter und Experten an der Arbeit des Generalrates der Italiener im Ausland beteiligt:

a) der Generaldirektor der Abteilung Emigration und Soziales im italienischen Aussenministerium;

b) der Generaldirektor der Abteilung Beschäftigung im Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge;

c) jeweils ein Fachmann (nominiert von den Ministern, die dem ministeriumsübergreifenden Emigrationsausschuss angehören, sowie einem weiteren benannten Mitglied = Anmerkung der Redaktion – dieser Rat wurde mit Artikel Nr. 18  abgeschafft), benannt vom Innenminister, vom Aussenhandelsminister, vom Tourismus- und Kulturminister, sowie einem Mitglied, das von der Abteilung für Italiener in aller Welt nominiert wird;

d) die Präsidenten der italienischen Regionsregierungen und der autonomen Provinzen bzw. deren Vertreter;

e) ein Vertreter des italienischen Nationalrates für Wirtschaft und Arbeit;

f) drei benannte Experten, dabei einer aus der RAI- der italienischen staatlichen Rundfunk-und Fernsehanstalt, einer aus den Reihen der privaten Rundfunk- und Fernsehsender und einem Vertreter der  Organisationen, die sich um informationstechnische Kommunikation kümmern;

g) drei Fachleuten aus den Reihen der italienischen Genossenschaftsverbände;

h) vier Vertreter der größten italienischen  Arbeitsgeberverbände aus Industrie, Landwirtschaft, Handel und Handwerk.

2. Der Präsidiumsausschuss kann zwecks Beteiligung an den Aktivitäten des Generalrates der Italiener im Ausland, des  Präsidiumsausschusses, der Kommissionen für die Kontinentalregionen und der Arbeitsausschüsse mit ausschließlichem Rederecht bis zu zwanzig Personen im Zusammenhang mit den Tagesordnungspunkten einladen. Diese Personen können Vertreter italienischer Institutionen, Organisationen und Behörden sowie Gelehrte der jeweils für den Generalrat relevanten Sachgebiete sein. Ihnen werden eventuelle Reisekosten und Spesen ersetzt. Als Mittel für in diesem Absatz vorgesehenen Ausgaben stehen die ordentlichen Gelder aus dem Haushalt des italienischen Aussenministeriums zur Verfügung.

3. Der Präsident hat die Aufgabe, die Abfolge der Tätigkeiten jeder einzelnen Abteilung des Generalrates dem Parlamentspräsidenten und dem Senatspräsidenten mitzuteilen, wobei diese, wenn sie es für notwendig  erachten, bis zu sieben Parlamentarier, die einem betreffenden Sachausschuss angehören benennen, die die Arbeiten des Generalrates der Italiener im Ausland mit auschließlichem Rederecht unterstützen.

Artikel 7

1. Der italienische Aussenminister ist der Präsident des Generalrates der Italiener im Ausland CGIE.

2. Der Generalrat wählt aus seinen Reihen einen Generalsekretär, der die Vollversammlung und den Präsidiumsausschuss einberuft, die Arbeiten dieser Gremien lenkt und für die Durchführung der beschlossenen Entscheidungen sorgt.

3. Zu Beginn der Vollversammlung und der Sitzungen des Präsidiumsausschusses trägt der italienische Aussenminister oder ein von ihm beauftragter Staatssekretär die Aktivitäten der italienischen Regierung in Bezug auf die Italiener in aller Welt vor.

Artikel 8

1. Ordnungsgemäß wird der Generalrat der Italiener im Ausland CGIE vom Generalsekretär zweimal im Jahr zusammen gerufen. Darüber hinaus kann er außerplanmäßig einberufen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder einen begründeten Antrag einreichen. Die Sitzung findet dann spätestens am zwanzigsten Tag nach Abgabe des Antrags beim Generalsekretariat statt. Zwischen der Einberufung und der Sitzung  müssen mindestens zwanzig Tage liegen, es sei denn, es liegen besondere Dringlichkeiten vor, die den Generalsekretär dazu bewegen einen früheren Termin festzulegen. Es müssen jedoch auch hier mindestens zehn Tage zwischen den beiden Aktionen liegen.

2. Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung müssen die Hälfte plus einem Mitglied anwesend sein.

3. Der Generalrat untersucht und verabschiedet sowohl den  Jahresbericht als auch den Plan für das kommenden Jahr der italienischen Gemeinschaften im Ausland gemäß Buchstabe d) bis d.1) des Absatzes 1, Artikel 2, sowie alle Themen im Zusammenhang mit den institutionellen  Aufgaben, die ihm vom Präsidiumsausschuss vorgelegt werden.

4. Der CGIE kann beschließen, die Vertretung der italienischen Gemeinschaften, die in Ländern leben, die nicht in der dem vorliegenden Gesetz  beigefügten Tabelle enthalten sind, einem oder mehreren in angrenzenden Ländern lebenden  Ratsmitgliedern anzuvertrauen.

5. Gestrichen.

Art. 8.1

1. Der Generalrat der Italiener im Ausland vefügt über folgende Gremien:

a) Vollversammlung;

b) Präsidiumsausschuss;

c) Kommissonen für die Kontinentalregionen: Europa und Nordafrika, Lateinamerika, Englischsprachige Länder  (Australien, Kanada, Vereinigte Staaten, Südafrika), die mindestens zweimal im Jahr in den eigenen Regionen zusammen kommen und und zweimal zur ordentlichen Vollversammlung; den Vorsitz für der für die jeweilige Region gewählte Vize-Generalsekretär;

d) Arbeitsausschüsse über Thematiken im Zusammenhang mit der Emigration, die sich je nach Notwendgikeit treffen;

e) Arbeitsgruppen zu speziellen Themen, die die  Vollversammlung einrichtet, wenn sie es für angebracht hält.


(für die Gültigkeit der Versammlungen des Präsidiumsausschusses ist  die Hälfte plus einem der Mitglieder nötig – siehe Artikel 2, Absatz 2; der Rat und der Präsidiumsausschuss fassen ihre Beschlüsse mehrheitlich – siehe Artikel 2, Absatz 1)

Artikel 8. 2

1. Der Generalrat der Italiener im Ausland CGIE hat seinen Sitz beim italienischen Aussenministerium.

2. Die Sitzungen der Vollversammlung,  des Präsidiumsausschusses, der Arbeitsausschüsse und der Arbeitsgruppen finden beim italienischen Aussenministerium statt, es sei denn der Präsidiumsausschuss legt einen anderen Ort fest. Die Vollversammlungen des CGIE sind öffentlich.

3. Die Sitzungen der Kommissionen der Kontinentalregionen finden abwechselnd in den Ländern der jeweiligen Region statt.

4. Die Kommissionen der Kontinentalregionen haben die Aufgabe, einen jährlichen Bericht über den Integrationsprozess der italienischen Gemeinschaften in den jeweiligen Regionen, über die Rechte dieser Gemeinschaften und über die bilateralen Streitigkeiten zwischen Italien und den  betreffenden Ländern, die Auswirkungen auf die Situation der dort lebenden italienischen Gemeinschaften haben,  zu verfassen
. (Die Ratssitzungen werden vom Generalsekretär gemäß den Vorgaben aus Artikel 8, Absatz 1 einberufen und zwar per Einschreiben an die in Italien ansässigen Mitglieder und durch die diplomatischen Vertretungen für die im  Ausland lebenden Mitglieder, siehe Artikel 4, Absatz 1; die Versammlungen der Kontinentalkommissionen, die nicht am Rande einer Ratssitzung stattfinden, werden vom gewählten Vize-Generalsekretär für die jeweilige Region  mindestens 15 Tage vor dem Termin durch die diplomatischen Vertretungen anberaumt, Artikel 4, Absatz 3).

Artikel 9

1. Der Generalrat wählt aus eigenen Reihen den Präsidiumsausschuss, dem, ausser dem Präsidenten und dem Generalsekretär, je ein Vize-Generalsekretär für die in  Artikel 8-1, Absatz 1, Buchstabe c) aufgelisteten Kontinentalregionen, einem aus den neunundzwanzig mittels Dekret des Ministerpräsidenten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 1, aus zwei gewählten Mitglieder der vorher genannten Personengruppe und je drei Mitgliedern aus den oben genannten Kontinentalregionen angehören.

2. Die Wahlen des Generalsekretäre, der Vize-Generalsekretäre und der Mitglieder des Präsidiumsausschusses werden nacheinander und mittels separater Wahlscheine durchgeführt. Als Generalsekretär gilt derjenige, der die absolute Mehrheit der Stimmen im Generalrat erhalten hat. Sollte keiner der  Kandidaten diese Mehrheit erreichen, folgt ein zweiter Wahlgang. Dabei gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Als Vize-Generalsekretäre und Mitglieder des Präsidiumsausschusses  gelten diejenigen als gewählt, die im ersten Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Jedes Mitglied schreibt auf seinen Wahlzettel je einen Namen für den Generalsekretär und die  Vize-Generalsekretäre, sechs Namen für die anderen Präsidiumsmitglieder als Vertreter der Kontinentalregionen und vier Namen für die Vertreter der durch Dekret des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 4, Absatz 1 ernannten  Mitglieder.

3. Der Präsidiumsausschuss kommt mindestens sechs Mal im Jahr zusammen, wobei er zweimal am Rande der Ratssitzungen tagt. (Die anderen Sitzungen des Präsidiumsausschusses und die Sitzungen der Arbeitsausschüsse und Arbeitsgruppen gemäß Artikel 8.1, Buchstaben d-e, werden direkt vom Generalsekretär mindestens zehn Tage vorher, per eingeschriebenem Brief an die in Italien wohnenden Mitglieder, einberufen. Die im Ausland wohnenden Mitglieder werden durch die diplomatischen Vertretungen in Kenntnis gesetzt, siehe  Artikel 4, Absatz 2; die Einberufung enthält die Tagesordnung der Sitzung –Artikel 4, Absatz 4).

4. Der Präsidiumsausschuss organisiert die Vorbereitung und  korrekte Umsetzung der Tätigkeiten des Generalrates der Italiener im Ausland, kümmert sich um die Kontakte zu den jeweils betroffenen Organisationen und Gremien, erarbeit den Jahresbericht, koordiniert die Aktivitäten der Ausschüsse, bestimmt und legt die Prioritäten bei den Ausgaben des CGIE fest und bewertet diese in der Schlußbilanz.

5.  Der Präsidiumsausschuss legt die Tagesordnung der Vollversammlungen fest,  wobei er die Anmerkungen und Anträge berücksichtigt, die termingerecht von den Mitgliedern des Generalrates übermittelt wurden.

6. Der Präsidiumsausschuss kann je nach Bedarf zu den Sitzungen des Generalrates, des Präsidiumsausschusses, der Kommissionen der Kontinentalregionen und der Arbeitsausschüsse sowohl Fachleute als auch geeignete Vertreter von staatlichen Stellen, öffentlichen Behörden bzw. Vereinigungen mit besonderer Ausrichtung auf die anstehenen Themen hinzuziehen, auch wenn diese von den Regelungen in Artikel 6 abweichen. Der Generalrat der Italiener im Ausland kommt für die eventuell anfallenden Reisekosten und Spesen auf.

7. Der Präsidiumsausschuss berichtet dem Generalrat mit einem schriftlichen Bericht über die eigenen Tätigkeiten.

Artikel 10

1. Der Generalrat der Italiener im Ausland und seine Gremien können auf die Unterstützung durch eine Geschäftsstelle der öffentlichen Hand zurückgreifen. Die Anzahl und Qualifikation der Angestellten sind durch ein gemeinsames Dekret des Aussenminsters, des Ministers für Schatzfragen, Haushalt und Wirtschaftsentwicklung und des Ministers für öffentliche Verwaltung festgelegt  worden.

2. Die Geschäfststelle des CGIE befindet sich beim Aussenministerium und wird von einem Beamten der Diplomatenlaufbahn im Range eines Botschaftsrates wahrgenommen.

3. Der in Absatz 2 genannte  Beamte und das dazugehörige Personal der Geschäftsstelle dürfen nicht gleichzeitg in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sein.
 

Artikel 11

1. Die Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland, die die Vertreter der italienischen Gemeinschaften im Ausland sind, haben das Recht, an den Sitzungen der COMITES (Komitees der Italiener im Ausland) im jeweiligen  Land teilzunehmen.

2. Vor jeder Ratssitzung versammeln sich die im Ausland gewählten Mitglieder des Generalrates bei der diplomatischen Vertretung des Landes, in dem sie wohnen, um die Probleme der im  betreffenden Land lebenden Italiener in Bezug auf die jeweiligen Tagesordnungspunkte der Ratssitzung zu überprüfen.
(Die Sitzungen werden einvernehmlich mit dem Leiter der oben genannten diplomatischen Vertretung, wenn nötig auch telegrafisch, einberufen. An diesen Sitzungen nimmt der Leiter der diplomatischen Vertretung oder ein dafür abgestellter  Beamter im diplomatischen Dienst teil – Art. 6).

2.1 Mindestens einmal im Jahr beraten sich die im Ausland gewählten Mitglieder des CGIE bei der  diplomatischen Vertretung in ihrem Land zusammen mit den Konsuln und den Präsidenten der dort eingesetzten Komitees der Italiener im Ausland (COMITES). Die Reisekosten und Spesen für die Mitglieder des Generalrates gehen zu Lasten des Haushalts des CGIE.

3. Fragen nach Informationen zu bestimmten Themen, die den Generalrat betreffen müssen von den Mitgliedern des Generalrates selbst ausschließlich an den Präsidiumsausschuss gerichtet werden.

Artikel 12

1. Den Mitgliedern des Generalrates, die an den vom Gesetz vorgesehenen Sitzungen teilnehmen, steht die Erstattung der Fahrtkosten  (gemäß den Bestimmungen für Staatsbedienstete der VIII. Kategorie) sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung während des Aufenthaltes am Ratssitz in Höhe von 400.000 Lire pro Tag. Der Betrag reduziert sich auf die Hälfte für die am Ort wohnenden Mitglieder und wird um die Hälfte erhöht für den Generalsekretär. Weiterhin steht den Mitgliedern eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung für Telefon  und Porto in Höhe von 2.000.000 Lire zu. Für die Präsidiumsmitglieder beläuft sich die Entschädigung auf 3.000.000 Lire, für den Generalsekretär auf 4.000.000 Lire pro Jahr. Diese pauschalen Aufwandsentschädigungen werden nicht an Abgeordnete des italienischen oder europäischen Parlaments gezahlt, die gleichzeitig dem Generalrat der Italiener im Ausland angehören. Die Mitglieder des Generalrates CGIE haben Anspruch auf einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz für die Dauer der Sitzungen.(Der Zeitraum, für den die oben genannten Pauschalen gewährt werden, erstreckt sich auf einen Tag vor der Sitzung, die Sitzungsdauer und einen Tag nach der Sitzung, für diejenigen, die nicht am Sitzungsort wohnen – Artikel 11, Absatz 1).

Artikel 13

1. Die Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 2, werden von einer Versammlung gewählt, die sich aus  den Mitgliedern der rechtmäßig eingesetzten COMITES (Komitees der Italiener im Ausland) in den in der diesem Gesetz beigefügten Tabelle aufgeführten Ländern und Vertretern der Vereinigungen der italienischen Gemeinschaften zusammensetzt. Letztere dürfen nicht mehr als 30% der europäischen COMITES-Mitglieder und nicht mehr als 45% der COMITES in Übersee sein. Dabei müssen die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 erfüllt werden und die Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 17 den Ansprüchen des Vertretungspluralismus entsprechen. ( Die Vereinigungen, deren Vertreter als Mitglieder der Versammlung benannt werden können, müssen im entsprechenden Register bei der diplomatischen oder konsularischen  Vertretung eingetragen sein. Aus diesem Eintrag resultiert das Gründungsdatum der Vereinigung, die festgeschriebenen Zielsetzungen, das Grundkapital und die Namen der gesetzlichen Vertreter. Diese Vereinigungen müssen  seit mindestens fünf Jahren im jeweiligen Land tätig sein – Artikel 7, Absatz 1; die Versammlung wird innerhalb von vier Monaten nach Einsetzung der Komitees der Italiener im Ausland durch den Leiter der diplomatischen Vertretung mindestens zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin anberaumt – Artikel 8, Absatz 1).

2. Die dafür im Jahr 1989 bereitgestellten Mittel in Höhe von 600  Millionen Lire können, wenn es unmöglich war, die oben genannte Wahl durchzuführen, auch im darauffolgenden Geschäftsjahr verwendet werden.

Artikel 14

1. In den Ländern, in denen es keine COMITES (Komitees der Italiener im Ausland) gibt, schlagen die Vereinigungen, die seit mehr als fünf Jahren im Dienste der italienischen Gemeinschaften tätig sind, der zuständigen diplomatischen Vertretung eine doppelt so hohe Anzahl Nominierungen wie in der dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tabelle genannt für die definitven Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland vor, die für das jeweilige Land in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 4 zugewiesen sind.
 

Artikel 15

1. Im Falle der Amtsniederlegung eines der fünfundsechzig Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland (siehe Artikel 4, Absatz 2), wird innerhalb von sechzig Tagen für Ersatz gesorgt, indem die ersten nicht gewählten Kandidaten von der Liste nominiert werden. Sollte es keine Kandidaten geben, die nachrücken könnten, wird innerhalb der gleichen Frist für eine Neuwahl  des Mitglieds nach den Modalitäten der gewöhnlichen Wahl verfahren.

2. Die diplomatischen Vertretungen in den Ländern, in denen diese Vakanzen aufgetreten sind, haben umgehend die Betroffenen und das italienische Aussenministerium informieren.

3. Im Falle der Amtsniederlegung eines der neunundzwanzig benannten Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland (siehe Artikel 4, Absatz 5), wird für den Ersatz genauso gesorgt, wie für die gewählten Mitglieder festgelegt.

4. Die Ersatzmitglieder bleiben bis zu Beendigung der Amtsperiode im Amt, für die die zu ersetzenden Mitglieder gewählt worden waren.

  

Artikel 16

1. Die Ausgaben des Generalrates der Italiener im Ausland gehen zu Lasten des entsprechenden Staatskapitels im Haushalt des italienischen Aussenministeriums. Der Präsidiumsausschuss gibt dem Sekretariat die Prioritäten bei der Veranlaung der voraussichtlichen Ausgaben bekannt und bewertet den entsprechenden Etat.

2. Die Mittel für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, festgelegt auf 1.100 Millionen Lire für das Jahr 1989, auf 880 Millionen Lire für das Jahr 1990 und 800 Millionen Lire ab dem Jahr 1991 werden aus dem Dreijahreshaushalt 1989-1991 aufgebracht, im einzelnen aus Kapitel 6856 des Haushaltsplans des Schatzministeriums für 1989, wobei je 500 Millionen Lire für die Jahre 1989, 1990 und 1991 aus den spezifischen Rückstellungen für die „Einrichtung des Generalrates der Italiener im Ausland“ und 600 Millionen Lire für das jahr 1989, und je 300 Millionen Lire für die Jahre 1990 und 1991 aus Teilen der Rückstellungen für „Bestimmungen für die Reorganisation des Aussenministeriums und des Ausbaus der diplomatischen Konsulardienstleistungen“ verwendet werden.

3. Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.

Artikel 17

1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden per Präsidialdekret  auf gemeinsamen Vorschlag des Aussenministers, des Innenministers, des Ministers für Schatzfragen, Haushalt und Wirtschaftsplanung und des Arbeits- und Sozialministers die Durchführungsverordnungen erlassen, die unter  anderem die Modalitäten für die Wahl der fünfundsechzig Mitglieder (siehe diesem Gesetz beigefügte Tabelle) und die Benennung der neundundzwanzig Mitglieder (siehe Artikel 4, 5. Absatz). (Die Verordnung Nr. 434 zum Gesetz Nr. 368/1989 Artikel 12, 1. Absatz, ist ausser Kraft gesetzt).

2. Wird der Generalrat der Italiener im Ausland neu gewählt, wird man, sofern notwendig, eine Überarbeitung der diesem Gesetz beigefügten  Tabelle per Erlass des italienischen Aussenministers durchführen lassen.

Artikel 17.1 (17 des Gesetzes Nr. 198)

1. Es wird eine ständige Konferenz zwischen dem Generalrat der Italiener im Ausland (CGIE), dem italienischen Staat, den italienischen Regionen und den autonomen Provinzen eingerichtet.

2. Die Konferenz wird mindestens einmal alle drei Jahre vom italienischen Ministerpräsidenten (der auch den  Vorsitz hat) einberufen. Sollte er verhindert sein, leitet der italienische Aussenminister die Konferenz.

3.  Die Konferenz setzt sich außer dem italienischen Ministerpräsidenten oder dessen dafür  delegierten Staatssekretärs und dem Präsidenten den Generalrates der Italiener im Ausland folgendermaßen zusammen:

a) aus dem italienischen Aussenminister und dem Staatssekretär für Fragen der italienischen Gemeinschaften im Ausland;

b) aus dem Erziehungsminister;

c) aus dem Arbeits- und Sozialminister;

d) aus dem Minister für Kultur und Umwelt;

e) dem zuständigen Minister für die Politik für  die Italiener im Ausland, sofern vorhanden;

f) aus den Vorsitzenden der parlamentarischen Ausschüsse des italienischen Abgeordnetenhauses und des Senats, die zuständig für die jeweils in der Tagesordnung  vorgesehenen Themen sind;

g) aus den Präsidenten und Beigeordneten der Regions- und autonomen Provinzregierungen, die mit dem Thema Emigration beschäftigt sind;

h) aus dem Präsidenten der italienischen nationalen Gemeindevereinigung;

i) aus den Mitgliedern des Generalrates der Italiener im Ausland.


4. Die Minister, die Präsidenten und Beigeordneten der Regionsregierungen werden im Laufe der Konferenz in Ihren Tätigkeiten von den jeweiligen Generaldirektoren der an den Tagesordnungspunkten beteiligten Behörden unterstützt.

5. Die Aufgaben des Sekretariats der Konferenz werden vom Sekretariatspersonal des Generalrates der Italiener im Ausland durchgeführt.


6. Die Konferenz hat die Aufgabe, die programmatischen Leitlinien für die Durchführung der Politik der italienischen Regierung, des Parlaments und der  Regionen in Bezug auf die italienischen Gemeinschaften im Ausland aufzuzeigen.

7. Die programmatischen Leitlinien der Konferenz bestimmen die politisch-verwaltungstechnische Ausrichtung der Aktivitäten des  Generalrates der Italiener im Ausland (CGIE).


Artikel 17.2 (Artikel 18 des Gesetzes Nr. 198)


1. Für die Ausführung seiner institutionellen Aufgaben kann der Generalrat auf die Mitarbeit von professionellen Fachleuten in den jeweiligen Fachgebieten zurückgreifen, die für ihre Dienstleistungen angemessen entschädigt werden.

2. Ebenso kann der Generalrat der Italiener im Ausland für die Durchführung der institutionellen Aktivitäten Mittel und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Quellen innerhalb der festgelegten Grenzen verwenden.

3. Die für die Kontinentalregionen gewählten Vize-Generalsekretäre können für die in Artikel 8.1, A. Absatz, Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 368 vom 6. November 1989 und durch Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes eingeführten Versammlungen zusätzliches Sekretariatspersonal am Tagungsort hinzuziehen.

Artikel 18

1. Das beratende Komitee der Italiener im Ausland gemäß Artikel 28 des Präsidialdekretes Nr. 18 vom 5. Januar 1967 und dem Änderungsgesetz Nr. 1221 vom 15. Dezember 1971 ist abgeschafft.
2. Artikel 3 des Gesetzes Nr. 64 vom 18. März 1976 ist ausser Kraft gesetzt (Anmerkung der Redaktion: Es handelt sich hier um den  ministeriumsübergreifenden Emigrationsausschuss C.I.em).

Artikel 19

1. Die Mittel für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, festgelegt auf 1070 Millionen Lire jährlich ab 1998, werden aus dem Dreijahreshaushalt 1998-2000 aufgebracht, wobei Mittel aus dem „Sonderfonds“ des Ministeriums für Haushalt, Schatz und wirtschaftlliche Entwicklung Gelder aus dem Jahr 1998 transferiert werden. Hierbei  können teilweise Rückstellungen des italienischen Aussenministeriums verwendet werden.

2. Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.

3. Das vorliegende, mit dem italienischen Staatssiegel versehene Gesetz wird in die offizielle Gesetzessammlung der Republik Italien aufgenommen. Jeder, den es betrifft hat dieses Gesetz zu befolgen oder dafür zu sorgen, dass es eingehalten wird.

Rom, den 18. Juni 1998

SCALFARO

Prodi, Ministerpräsident
 

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