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REFORM DER COMITES (KOMITEES DER ITALIENER IM AUSLAND)
TEXT DES GESETZESENTWURFS
„EINRICHTUNG DER RÄTE DER ITALIENER IM AUSLAND“
verabschiedet vom italienischen Abgeordnetenhaus am 9. Juni 1998
modifiziert vom italienischen Senat am 7 April 1999
Vorgang Abgeordnetenhaus 2997-3227-b
N.B. Die Kursiv-Schrift bezeichnet die vom Senat verabschiedeten Änderungsanträge, die unterstrichenen Wörter sind vom Senat gestrichen worden.
Art. 1 (Einrichtung der Räte der Italiener im Ausland)
1. Bei jeder Konsularbehörde, in deren Bezirk mindestens dreitausend italienische Staatsbürger leben, wird ein Rat der
Italiener im Ausland (CONSITES), im weiteren „Rat“ genannt, eingerichtet. In
Ausnahmefällen kann das italienische Aussenministerium aufgrund der Größe des Konsularbezirks, der hohen Anzahl der italienischen Staatsbürger und ausländischer Staatsbürger italienischen Ursprungs, aufgrund besonderer Bedingungen oder auf Antrag des jeweiligen Rates mehrere Räte einsetzen. Zu diesem Zweck erlassen die italienischen Ministerien für Aussenpolitik, Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftspolitik ein entsprechenden Dekret.
2. Der Rat der Italiener im Ausland ist das demokratische Vertretungsorgan der Italiener für deren Beziehungen mit den diplomatisch-konsularischen Vertretungen und zusammen mit diesen
kann der Rat Beziehungen zu den lokalen Behörden und Institutionen aufnehmen, sofern keine bilateralen Fragen zwischen den jeweiligen Staaten betroffen sind.
3. Die
diplomatisch-konsularischen Behörden teilen
den lokalen Behörden die Einrichtung des Rates mit und informieren sie über die Aufgaben und Tätigkeiten des Rates im Einklang mit den lokalen Gegebenheiten.
Art. 2 (Aufgaben des Rates der Italiener im Ausland)
1. Der Rat fördert in Zusammenarbeit mit den Konsulaten, Behörden, Vereinigungen und anderen im Bezirk tätigen Komitees,
geeignete Initiativen im Bereich des sozio-kulturellen Lebens, der sozial- und schulpädagogischen Arbeit, der Berufsausbildung, der Erholung, des Sports und der Freizeitgestaltung der
im Bezirk ansässigen italienischen Gemeinschaft. Jeder Rat arbeitet aktiv an der Verwirklichung der oben genannten Initiativen und überwacht die Ergebnisse.
2. Die Konsularbehörde
beruft auf eigene Initiative oder auf Anfragen des Rates gemeinsame Versammlungen der Konsularbehörde selbst und des Rates ein, in
denen Initiativen und Projekte von besonderem Interesse für die Gemeinschaft geprüft werden.
3. Desweiteren arbeitet das Komitee auf der Grundlage des Gesetzes und je nach Sachlage am
jeweiligen Ort, zusammen mit der Konsularbehörde an der Einhaltung der Rechte und Interessen der eingewanderten Landsleute. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf internationalem und
EU-Recht, insbesondere auf der Einhaltung der Bürgerrechte, die den italienischen Arbeitnehmern durch die Gesetze in den einzelnen Ländern garantiert werden. Ebenso wirkt das Komitee
auf die oben genannten Konsularbehörden dahingehend ein, dass eventuelle Missachtungen oder Übertretungen nationaler und internationaler Regelungen gegenüber italienischen Staatsbürgern
aufgedeckt werden. Gleichwohl arbeitet das Komitee im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes mit den Konsulaten derart zusammen, Anreiz und Ausbildung durch geeignete
Maßnahmen zu fördern, die Einhaltung von Arbeitsverträgen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz, Wohnraumsituation und die Eingliederung der Kinder italienischer Staatsbürger in das
jeweilige Schulsystem zu überwachen. Weiterhin kümmert sich das Komitee um die Einhaltung und Umsetzung entsprechender Gesetze und Bestimmungen des Gastlandes im Bereich
Kultur, Erholung, Freizeit, Sport, um sowohl die Integration der Italiener in die Gesellschaft des Gastlandes voranzutreiben und gleichzeitig die Bande mit der italienischen Politik und Kultur zu stärken und für die Verbreitung der italienischen Geschichte, Traditionen und Sprache zu sorgen.
4. Die Konsularbehörde muss vor der Umsetzung die Meinung des Rates in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Initiativen einholen. Der Rat kann der Konsularbehörde
Vorschläge und Empfehlungen zu den anstehenden Themen geben.
5. Um die Aufgaben, die im vorliegenden Artikel beschrieben sind zu erledigen, können sich die Komitees eigenständige
und umfangreiche Bestimmungen auferlegen. Dies geschieht in Abstimmung mit den lokalen Gegebenheiten und der jeweiligen Dringlichkeit. Diese Bestimmungen können auch den Bereich der
Betriebsausgaben, siehe Artikel 4 des vorliegenden Gesetzestextes, inklusive der Kostenerstattungen beinhalten.
Art. 3 (Beratende Funktionen)
1. Der Rat der Italiener im Ausland gibt zwingenderweise eine begründete Stellungnahme zum Antrag zur Bereitstellung von
Mitteln und Zuschüssen seitens der Vereine, Vereinigungen und Komitees, die im
jeweiligen Konsularbezirk soziale, kulturelle und freizeitgestaltende Aktivitäten zum Wohl der italienischem Gemeinschaft anbieten, gegenüber dem italienischen Außenministerium ab.
2.
Zu diesem Zweck gibt der Leiter der Konsularvertretung dem Komitee die ihm zugegangenen Anträge weiter, damit der Rat innerhalb von dreißig Tagen zu den einzelnen Anträgen und der
Aufteilung der Mittel Stellung nehmen kann.
3. Binnen fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe der oben genannten Stellungnahme oder bei nicht erfolgter Stellungnahme, gibt der Leiter der
Konsularvertretung vorschriftsmäßig die jeweiligen Anträge, die Stellungnahmen des Rates,
soweit vorhanden, und die eigenen Vorschläge an das italienische Außenministerium weiter. Darin enthalten sind ebenso die Begründungen für eventuelle Abweichungen zwischen diesen Vorschlägen und den Stellungnahmen des Rates. Der Rat wird über die Weiterleitung der Unterlagen informiert.
4. Die Regelung gemäß Absatz 2 wird nicht auf solche Mittel angewendet, die Behörden bereitgestellt werden, die ihren Sitz in Italien haben, aber im Ausland aktiv und teilweise
auch durch eigene Erlässe geregelt sind, für die aber im Konsularbezirk keine Anträge auf Mittel gestellt wurden.
5. Das italienische Aussenministerium entscheidet über die
beantragten Mittel per Erlass bis Ende Febuar oder 60 Tage nach Verabschiedung des Staatshaushaltes. Das Ergebnis wird den Antragstellern und dem Rat über die zuständige Konsularbehörde
mitgeteilt.
6. Der Rat gibt ebenso zwingenderweise eine begründete Stellungnahme zu den Mittelanträge an das italienische Aussenministerium ab, die auf Fonds zielen, die von der
Generaldirektion für Emigration und der Generaldirektion für kulturelle Beziehungen verwaltet werden. Diese Mittel sollen zu Gunsten der italienischen Gemeinschaft für Unterstützung und
Durchführung von kulturellen Ereignissen verwendet werden.
7.
Dem Rat müssen ausführliche Informationen über alle von staatlichen und regionalen Behörden bereitgestellten Finanzierungen für die im Konsularbezirk tätigen Vereinigungen vorgelegt werden.
8. Der Rat muss ebenso wie der Konsul über die Aktivitäten der verschiedenen Wohlfahrtsorganisationen für die italienischen Bürger im Konsularbezirk informiert werden.
9.
Der Rat bemüht sich, den in Absatz 8 genannten Organisationen derart zu helfen, dass sie die Aufgaben erfüllen können, die für sie vorgesehen sind.
Art. 4 (Haushalt des Rates)
1. Der Rat der Italiener im Ausland sorgt für seinen Betrieb und das Erreichen der eigenen Ziele durch
a) Erträge aus eventuellem Vermögen
b) jährliche vom italienischen Aussenministerium bereitgestellte Mittel
c) Spenden und Zuwendungen von italienischen Behörden, Behörden des Gastlandes und Privatleuten
d) Erlöse aus verschiedenen Aktivitäten und Veranstaltungen.
2. Für die Berechtigung auf Mittel vom Ministerium muss der Rat dem italienischen Aussenministerium durch die
Konsularvertretung am 31. Oktober jedes Jahres einen Haushaltsplan für die Kosten des
Betriebs im darauffolgenden Jahr und die zu erwartenden Einnahmen gemeinsam mit dem Antrag selbst einreichen. Das Komitee legt innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß vor, der von drei Rechnungsprüfern geprüft wurde. Zwei der Prüfer werden vom Komitee bestimmt, einer vom Leiter der Konsularvertretung, alle Prüfer dürfen nicht dem Komitee angehören.
3. Über die Anträge auf Mittel entscheidet das italienische Außenministerium per Erlass innerhalb von sechzig Tagen nach Verabschiedung des Staatshaushaltes und teilt dies dem
Komitee mittels der Konsularbehörden mit.
4. Die Mittel müssen, soweit möglich, innerhalb der ersten vier Monate des Jahres ausgezahlt werden. Die Höhe der Mittel wird in
angemessener Weise zur Sicherstellung des Funktionierens des Rats und unter Berücksichtigung
verschiedener Kriterien, wie Anzahl der Ratsmitgleider, Größe der italienischen Gemeinschaft, Größe des Konsularbezirks, in dem der Rat tätig ist sowie der lokalen Gegebenheiten ermittelt.
5. Die
Rechnungsbücher und die entsprechende Dokumentation über die Verwendung der Mittel des italienischen Außenministerium und der italienischen Behörden müssen für eventuelle Überprüfungen durch entsprechende Verwaltungsbehörden bereit gehalten werden.
6. Im Falle eines Personalwechsels im Rat, müssen alle buchhalterischen und verwaltungstechnischen Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vom scheidenden Mitglied an
den neuen Amtsinhaber weitergegeben werden.
7. Die Bilanzen der Räte werden offen gelegt und können eingesehen werden.
8. Die Mitglieder des Rates sind sowohl zivil- als auch
strafrechtlich im Sinne der italienischen Gesetze für die Verwendung der oben genannten Mittel verantwortlich.
Art. 5 (Sitz und Sekretariat)
1. Der Leiter der Konsularvertretung arbeitet mit dem Rat der Italiener im Ausland bei der Suche einem Ratssitz zusammen
und stellt, wo möglich Räumlichkeiten des Konsulats oder anderer italienischer Organe zur Verfügung. Dazu braucht er die Zustimmung des italienischen Aussenministers und muss die
Autonomie des Rates sicherstellen.
2. Das Sekretariat des Rates wird als Ehrenamt einem Ratsmitglied übertragen.
3. Zur Durchführung seiner Aufgaben, kann der Rat bezahltes
Sekretariatspersonal auf Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages einstellen. Hierfür stehen maximal zwei Stellen zur Verfügung.
Art. 6 (Ratszusammensetzung)
1. Der Rat der Italiener im Ausland besteht aus zwölf Mitgliedern in Gemeinschaften mit bis zu einhundertausend
italienischen Staatsbürgern und aus vierundzwanzigachtzehn Mitgliedern in Gemeinschaften mit mehr als einhunderttausend Italienern. Grundlage für diese Zahlen sind die Erhebungen des italienischen Aussenministeriums vom 31. Dezember des den Wahlen vorangegangenen Jahres.
2. Wählbar sind die im Bezirk wohnhaften italienischen Staatsbürger, sofern sie in einer der vorgelegten Listen als Kandidaten genannt sind (siehe Artikel 15) und im Besitz aller
Eigenschaften sind, die eine
Wahl in das italienische Parlament erfordert. Die Kandidatur ist nur auf einer Liste und in einem Bezirk erlaubt. Im Falle einer mehrfachen Kandidatur, ist der Kandidat nicht wählbar.
3. Die Listen müssen so aufgestellt sein, dass die Vertretung von Frauen und jungen Menschen im Alter von achtzehn bis dreissig Jahren gegeben ist.
4. Nicht wählbar sind
Bedienstete des Staates, die in diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des Landes arbeiten, in dem die Wahlen abgehalten werden, ebenso wie Verwalter und rechtliche
Vertreter von Einrichtungen, die im schulischen Umfeld oder im fürsorglichen Bereich im Bezirk des Rates tätig sind.
5. Die Wahlmodalitäten sind in Artikel 28 der
Durchführungsverordnung geregelt.
6. Zu den Ratsitzungen können externe Fachleute zu bestimmten Themen als Berater hinzugezogen werden.
7. Die Ratssitzungen sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit wird auch dadurch garantiert, dass Berichte auch am Anschlagsbrett im Konsulat oder mittels anderer Informationskanäle publiziert werden.
8. Der Leiter der
Konsularvertretung oder ein eigens benannter Stellvertreter nehmen an den Ratssitzungen ohne Stimmberechtigung teil.
9. Die Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland,
errichtet durch das Gesetz Nr. 368 vom 6. November 1989 und spätere Modifikationen, haben als Vertreter der italienischen Gemeinschaften im Ausland das Recht, an den Ratssitzungen in den Ländern, in denen sie ihren Wohnsitz haben, teilzunehmen. Sie müssen die Einladungen und Protokolle der Versammlungen erhalten.
Art. 7 Ratsübergreifendes Gremium Komitee der Ratsvorsitzenden
1. In jedem Land, in dem es mehr als einen Rat der Italiener im Ausland gibt, wird ein ratsübergreifendes GremiumKomitee
der Ratsvorsitzenden gebildet, dem alle Ratsvorsitzenden der einzelnen Räte oder deren Stellvertreter angehören. Die ratsübergreifenden Gremien Komitees der Ratsvorsitzenden kommen mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen; zu diesen Sitzungen werden die im jeweiligen Land ansässigen Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland (CGIE) ohne Stimmrecht eingeladen. Die Sitzungen werden von einem Koordinator organisiert und geleitet, der aus den Mitglieder des ratsübergreifenden Gremiumsdes
vorgenannten Komitees gewählt wird.
2. Mindestens einmal pro Jahr muss in jedem Land eine Sitzung unter Vorsitz des Botschafters, unter Mitwirkung der Konsuln,
der im jeweiligen Land ansässigen Mitglieder des CGIE und der Ratsvorsitzenden stattfinden, bei der die Probleme der italienischen Gemeinschaft diskutiert werden. Diese Zusammenkunft wird von der Botschaft auf Antrag der Mehrheit der Räte oder der im betreffenden Land ansässigen Mitglieder des CGIE anberaumt.
3. Die Reisekosten für die Teilnahme an der oben genannten Sitzung gehen zu Lasten des jeweiligen Rates der Italiener im Ausland.
Art. 8 (Ausländische Mitglieder italienischer Herkunft)
1. Über die gewählten Mitglieder italienischer Staatsangehörigkeit, gemäß Artikel 6, hinaus, können dem Komitee unter
Zustimmung der nationalen Behörden durch Zuwahl auch ausländische Staatsbürger italienischer Herkunft angehören, und zwar nicht mehr als ein Drittel des Gesamtkomitees.
2. Zu
diesem Zweck nennen die Vereinigungen der italienischen Bürger, die im jeweiligen Konsularbezirk seit mindestens fünf Jahren tätig sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften eine
Anzahl von ausländischen Bürgern italienischer Herkunft. Diese Anzahl muss doppelt so hoch sein, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder.
3. Jedes Komiteemitglied darf in
geheimer Wahl so viele Stimmen abgeben, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist.
4. Es sind diejenigen gewählt, die mindestens die Hälfte zuzüglich einer Stimme des
Komitees auf sich vereinbaren konnten.
5. Der Rat kann in wichtigen Gebieten, in Gebieten großer geografischer Ausdehnung, Experten als Vertretungen für den eigentlichen Rat bestimmen.
Art. 9 (Dauer des Mandats und Ausschluß von Mitgliedern)
1. Die Mitglieder des Rates der Italiener im Ausland bleiben für fünf Jahr im Amt und können wiedergewählt werden.
2. Sollte ein Mitglied, aus welchem Grund auch immer, zu einem anderen Zeitpunkt als die Mehrheit des Rates gewählt worden sein, so gilt für dieses Mitglied die Dauer des Mandats der
Mehrheit des Rates.
3. Verstorbene, zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden rechtmäßig durch die nächsten Kandidaten auf der zugehörigen Liste ersetzt. Das
unentschuldigte Fehlen an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen führt zum Ausschluß aus dem Rat.
4. Reduziert sich die Anzahl der
Ratsmitglieder auf weniger als die Hälfte der Mitglieder, wird der Rat vom Leiter der Konsularvertretung aufgelöst und Neuwahlen innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung anberaumt. Der Leiter der Konsularbehörde kann ebenso die Auflösung des Rates vorschlagen, wenn er annehmen muss, dass
fünf aufeinanderfolgende Sitzungen mangels der erforderlichen Beteiligung nicht stattfinden konnten oder dass aus wichtigen Gründen oder aufgrund grundlegender Änderungen im Konsularbezirk ein einwandfreies Funktionieren des Rates nicht mehr garantiert werden kann. In diesem Fall richtet der Leiter der Konsularbehörde eine formale Anfrage an das italienische Aussenministerium. Der Aussenminister erlässt nach der erforderlichen Anhörung des Generalrates der Italiener im Ausland ein Dekret zur Auflösung des betreffenden Rates.
Art. 10 (Gültigkeit der Sitzungen und Beschlüsse)
1. Sofern nicht anders vom Gesetz vorgeschrieben, fasst der Rat seine eigenen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten. Für die Gültigkeit von Abstimmungen müssen die Hälfte plus ein Mitglied anwesend sein.
Bis hier verabschiedet von der Auslandskommission des Senats am 24. März 1999
Art. 11 (Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten)
1. In der ersten Sitzung wählt der Rat aus seinen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Sollte keiner der
Kandidaten diese Mehrheit erreichen, wird in der folgenden Sitzung der Kandidat
als Präsident gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat gewählt, der bei den Ratswahlen die meisten Vorzugsstimmen erzielt hatte.
2. Im Falle eines Misstrauensvotum gegenüber dem Präsidenten, muss dieses von der Mehrheit der Ratsmitglieder während einer Ratssitzung unterzeichnet und in der darauffolgenden
Sitzung abgestimmt werden. Der Misstrauensantrag gilt als angenommen, wenn er von mehr als zwei Drittel der Ratsmitglieder befürwortet wird mindestens einem Drittel der Mitglieder
unterzeichnet sein und einen Alternativkandidaten für die Präsidentschaft
beinhalten. Dieser Antrag wird in der folgenden Sitzung zur Wahl gestellt und gilt als angenommen, wenn die Mehrheit dafür stimmt. Im Falle der Zustimmung tritt der neue Kandidat sofort das Amt des abgesetzten Präsidenten an.
3. Der Präsident übernimmt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Rates. Er ruft den Rat mindestens einmal alle vier Monate ein, sowie jedes Mal, wenn mindestens ein Drittel der
Komiteemitglieder oder der Leiter der Konsularvertretung den schriftlichen Antrag stellen.
Art. 12 (Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes)
1. Der Rat der Italiener im Ausland wählt aus eigenen Reihen einen Vorstand, der nicht größer als ein Viertel des gesamten
Komitees sein darf. Für diese Wahl verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht von zwei Dritteln der Mitglieder des zu wählenden Vorstands.
2. Der Präsident ist Teil des Vorstands und sitzt diesem vor. Er wird unterstützt vom meistgewählten Ratsmitglied, das das Amt des Vize-Präsidenten annimmt.
3. Der
Vorstand bereitet die Ratssitzungen vor und geht nach dessen Bestimmungen zwischen den einzelnen Abteilungen vor
Art.13 (Arbeitsausschüsse)
1. Der Rat der Italiener im Ausland kann innerhalb des Rates Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch externe Fachleute
hinzugezogen werden dürfen.
2. Diese oben genannten Ausschüsse werden von einem Ratsmitglied geleitet. An den Sitzungen des Ausschusses kann der Leiter der Konsularvertretung
oder ein dafür benannter Stellvertreter teilnehmen.
Art. 14 (Aktives Wahlrecht)
1. Wahlberechtigt sind italienische Staatsbürger, die in den Registern gemäß Artikel 6, Absatz 6 des Gesetzes Nr. 470 vom
27. Oktober 1988 eingetragen sind, die seit mindestens sechs Monaten im
Konsularbezirk wohnhaft sind und das Wahlrecht gemäß Einheitstext der Gesetzes über das aktive Wahlrecht, das Führen und die Überprüfung von Wahllisten besitzen. Dieser Einheitstext wurde mit Präsidialdekret Nr. 223 vom 20 März 1967 und späteren Änderungen verabschiedet.
Art. 15 (Wählerverzeichnis)
1. In jeder Konsularvertretung wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem von jedem Wähler der Nachname, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum, an dem der Wohnsitz im jeweiligen Konsularbezirk angemeldet wurde, registriert werden.
2. Die Eintragung erfolgt von Amts wegen gemäß der
Auflistung wie in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 470 vom 27. Oktober 1988 festgelegt.
3. Das
Verzeichnis ist öffentlich und wird in regelmäßigen Abständen von der Konsularvertretung aktualisiert.
4. Die letzten Eintragungen in das Wählerverzeichnis dürfen am dreißigsten Tag
vor den Wahlen vorgenommen werden.
Art. 16 (Wahlsystem)
1. Die Komitees der Italiener im Ausland werden in direkter, persönlicher und geheimer Abstimmung mit Listen
konkurrierender Kandidaten gewählt.
2. Die Sitzaufteilung zwischen den konkurrierenden Listen wird proportional vorgenommen wie in den Artikeln 23 und 24 beschrieben.
Art. 17 (Anberaumung der Wahl und Wählerlisten)
1. Die Wahlen werden vom Leiter der Konsularvertretung vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Komitees
einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung werden die Wahlen innerhalb von dreissig Tagen nach der Auflösungserklärung anberaumt.
2. Die Anberaumung der Wahl wird der
italienischen Gemeinschaft mittels Anschlag eines entsprechenden Informationsrundschreibens am schwarzen Brett des Konsulats oder anderer Kommunikationsmittel mitgeteilt.
3.
Binnen fünfundvierzig Tagen nach der Mitteilung können die Listen mit den Kandidaten, die von mindestens einhundert Wählern (für Gemeinschaften bis fünfzigtausend italienischen
Staatsbürgern) und zweihundert (für Gemeinschaften mit mehr als fünfzigtausend italienischen Staatsbürgern) unterschrieben sind, abgegeben werden.
4. Die Unterzeichneten müssen im
Register gemäß Artikel 15 geführt sein und dürfen selbst nicht kandidieren.
5. Unterschriften von Wählern, die auf mehreren Listen auftauchen, sind als nichtig anzusehen.
Art. 18 (Bezirkswahlausschuss)
1. Die Wählerlisten werden dem eigens eingerichteten Wahlbüro bei den Konsularvertretungen, dem der Leiter der Vertretung
oder dessen Stellvertreter vorsitzt vorgelegt, der über die Anerkennung gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 der Durchführungsverordnung befindet.
2. Nach Ablauf der Frist für die
Vorlage der Wählerlisten wird in den Konsularvertretungen ein Bezirkswahlausschuss einberufen, der vom Leiter der Vertretung oder dessen Stellvertreter geleitet wird.
3. Dem in
Absatz 2 genannten Ausschuss dürfen Kandidaten nicht angehören.
4. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden aus den Reihen der
Wahlberechtigten im Konsularbezirk durch den Leiter der Konsularvertretung nominiert. Dabei orientiert er sich an denjenigen, die die Listen vorgelegt haben, den im Konsularbezirk tätigen Vereinigungen und den in Artikel 26 der Durchführungsverordnung aufgeführten Modalitäten.
Art. 19 (Ablauf der Wahlen)
1. Der Wahlausschuss hat gemäß Artikel 18 die Aufgabe, die Gültigkeit der Unterschriften und der vorgelegten Listen zu
prüfen und auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes die Öffnungszeiten der
Wahllokale und die Wahlmodalitäten festzulegen. Darüber hinaus beaufsichtigt der Wahlausschuss alle Aktivitäten und unterstützt die Wahllokale bei ihrer Tätigkeit.
2. Die
Entscheidungen des Ausschusses sind gültig, wenn sie mehrheitlich gefällt werden. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Präsidenten.
3. Die Wahl- und Abstimmungsvorgänge finden
vorschriftsmäßig an einem Tag in einem oder mehreren Wahllokalen bei den Konsularbehörden oder wenn nötig auch in anderen vom Wahlausschuss bestimmten Räumlichkeiten statt. Dies
geschieht in Abhängigkeit von der Anzahl der Wähler, deren Verteilung und dem zur Verfügung stehenden
Personal. Die genannten Vorgänge können auch an unterschiedlichen Orten und verschiedenen Tagen vonstatten gehen, wenn die Wähleranzahl die Notwendigkeit einer breiteren Wahlmöglichkeit stellt. In jedem Fall müssen die Wahlurnen gleichzeitig geöffnet werden.
4. Für die vorgenannten Wahl- und Abstimmungsvorgänge sind die Wahllokalleiter verantwortlich.
Art. 20 (Einrichtung der Wahllokale)
1. Der Wahlausschuss bestimmt mindestens zehn Tage vor der Wahl die Wahllokale und beruft deren Vorsitzende. Der
Wahllokalsekretär wird vor Errichtung des Wahllokals durch den Vorsitzenden ausgewählt,
als stellvertretender Vorsitzender fungiert der älteste Wahlhelfer. Das Wahllokal setzt sich aus nicht weniger als vier Wahlhelfern und den Vertretern der Listen zusammen.
2. Die
Wahlhelfer werden mindestens zehn Tage vor der Abstimmung aus den Reihen der nicht als Kandidat aufgestellten Wähler ernannt. Dies erfolgt entweder durch den Wahlausschuss, durch die
Einreicher der Wahllisten oder von Amts wegen.
3. Die Listenvertreter werden durch die Listenvorleger genannt. Sie müssen Wähler, dürfen aber keine Kandidaten sein.
4. Sollte
bei Errichtung des Wahllokals ein Wahlhelfer abwesend sein, so bestimmt der Vorsitzende einen Ersatzwahlhelfer aus den Reihen der Wähler.
5. Den Vorsitzenden, den Wahlhelfern und den
Sekretären steht eine vom italienischen Aussenministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Haushalt- Schatz- und Wirtschaftsentwicklung vereinbarte Aufwandsentschädigung zu.
Art. 21 (Teilnahme an den Wahlen)
1. Zur Wahl zugelassen sind die Wähler, die in den Listen gemäß Artikel 15 in einem der Wahllokale des Konsularbezirks
aufgeführt sind.
2. Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss der Wähler ein Ausweisdokument vorzeigen.
Art. 22 (Wahlhandlungen)
1. Die Wahl wird mit Einheitsstimmzetteln vorgenommen, auf denen die Wahllisten deutlich erkennbar sind und nach dem Datum
der Vorlage sortiert sind.
2. Die Stimme ist ungültig, wenn andere Stimmzettel benutzt werden, oder wenn der Stimmzettel Schriftzeichen oder ähnliches enthält, die Rückschlüsse
auf den Wähler zulassen.
3. Die Wahl einer Liste wird durch ein Kreuz am Kopf der jeweiligen Liste
vorgenommen. Der Wähler kann Vorzugsstimmen abgegeben, die jedoch nicht mehr als ein Drittel der Kandidaten ausmachen dürfen und nur für die von ihm gewählte Liste gelten dürfen. Darüber hinausgehende Vorzugsstimmen sind ungültig.
4. Der Wähler drückt seine Vorzugsstimme durch ein Kreuz neben dem Namen des jeweiligen Kandidaten oder durch Nennung dessen Namen aus.
5. Wird innerhalb einer Liste eine oder
mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, ohne dass die Liste selbst gewählt wurde, so gilt die Liste als gewählt.
6. Werden mehrere Listen gewählt oder die Vorzugsstimmen auf mehrere
Listen verteilt, ist die Stimme ungültig.
7. Über alle Vorgänge und Anfechtungen wird ein Protokoll verfasst.
8. Für die Wahlmodalitäten und alle Fälle, die durch dieses
Gesetz nicht ausdrücklich geregelt werden, gelten, soweit möglich, die Wahlgesetze zur Wahl der Abgeordnetenkammer in Italien.
9. Der Bezirkswahlausschuss nimmt eine erneute
Untersuchung der angefochtenen Stimmzettel vor, deren Stimme vorerst nicht gezählt wurde und
entscheidet aufgrund der protokollierten Anmerkungen, Anfechtungen und Reklamationen in diesem Punkt, ob die Stimme als gültig gewertet werden kann.
10. Im Gegensatz zu den im Abstz 9
dargestellten Sachverhalt, darf der Bezirkswahlausschuss nicht die schon ausgezählten, ungültigen und annullierten Stimmen überprüfen.
Art. 23 (Sitzverteilung)
1. Jede Liste erhält so viele Sitze wie der Wahlquotient in den abgegebenen gültigen Stimmen und der Anzahl der zu
wählenden Kandidaten enthalten ist.
2. Als Wahlquotient versteht man die Beziehung zwischen gültigen Stimmen und den zur Wahl stehenden Kandidaten.
3. Freie Sitze werden den
Listen zugesprochen, die die meisten restlichen Stimmen erhalten haben.
Art. 24 (Bekanntgabe der gewählten Kandidaten)
1. Der Wahlausschuss verkündet auf der Basis des Wahlergebnisses die gewählten Personen und verfaßt ein Protokoll über den
Wahlverlauf, der von allen Beteiligten an der Wahl unterzeichnet werden muss.
2. Die Bekanntgabe über den Abschluss der Wahlhandlungen wird so vorgenommen, wie in Artikel 17, Absatz 2
beschrieben ist.
Art. 25 (Nicht wählbare Räte – Mittelvergabe)
1. In Ländern, in denen es nicht möglich ist, Räte der Italiener im Ausland zu wählen, legt der Leiter der zuständigen
diplomatischen Vertretung die Hinderungsgründe dem italienischen Aussenministerium vor. In diesen Fällen können die Leiter der jeweiligen Konsularvertretungen Räte einberufen, die, wo
möglich, in Aufgabenstellung und Zusammensetzung dem vorliegenden Gesetz entsprechen.
2. Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Räte werden von einer Versammlung
gestellt, die aus den Vertretern der italienischen Vereinigungen bestehen, die im Konsularbezirk seit mindestens fünf Jahren tätig sind.
3. Die in Absatz 2 aufgeführte
Versammlung wird vom Leiter der Konsularbehörde einberufen und respektiert, wo möglich, die Modalitäten des Gesetzes Nr. 368 vom 6. November 1989 und dessen nachträgliche Gesetzesänderungen.
4. Die Konsularbezirke, in denen weniger als dreitausend italienische Staatsbürger leben, können Räte mit beratender Funktion einberufen, die Aufgaben gemäß Artikel 2 und 3 des
vorliegenden Gesetzes erfüllen. Diese Räte bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern der italienischen Gemeinschaft. Der Leiter des Konsularvertretung ernennt aus diesem Kreis einen
Vorsitzenden.
5. Das italienische Aussenministerium kann
nach Anhörung des Generalrates der Italiener im Ausland mittels eigenem Erlass die gleichen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben an spontan entstandene Räte in Ländern mit einer italienischen Gemeinschaft von mehr als dreitausend italienischen Staatsbürgern, die die gleiche Zusammensetzung und Aufgabenstellung wie die gewählten Komitees haben, übertragen. Innerhalb von zwei Jahren nach Anwendung des hier angesprochenen Dekrets, sollen, wo möglich, Ratswahlen gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden.
6. Die Konsularvertretungen können durch die Einberufung von Räten mit Mitgliedern der jeweiligen
italienischenGemeinschaft auch Veranstaltungen und Initiativen unterstützen, die sich an die Bevölkerung des jeweiligen Gastlandes wenden.
7. Der Leiter der Konsularvertretung oder
sein dafür benannter Stellvertreter nehmen an den Sitzungen dieser Räte ohne Stimmrecht teil.
8. Das italienische Aussenministerium kann auf Antrag der zuständigen
Konsularvertretungen diesen Komitees sowie Vereinigungen, Vereinen und Ausschüssen, wie in Artikel 3, Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes definiert, Mittel bereitstellen.
Art. 26 (Behebung von Streitigkeiten)
1. Um Streitigkeiten zwischen den Räten der Italiener im Ausland und den diplomatisch-konsularischen Vertretungen zu
beheben, können sich beide Parteien an das italienische Aussenministerium wenden, das die Unterlagen untersuchen wird und sich nach Anhörung des Vorstands des Generalrates der Italiener
im Ausland innerhalb von 90 Tagen zu der jeweiligen Angelegenheit äußern wird.
Art. 27 (Aufgabenübertragung)
1. Mit der Einrichtung der Räte gemäß des vorliegenden Gesetzes, werden diesen die Aufgaben übertragen, die vormals den
Komitees der Italiener im Ausland gemäß Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 und späteres Gesetzesänderungen, oblagen.
Art. 28 (Durchführungsverordnung)
1. Mit Präsidialdekret, auf Vorschlag des italienischen Außenministeriums innerhalb von drei Monaten nach Inkraftreten des
vorliegenden Gesetzes wird die Durchführungsverordnung angenommen.
Art. 29 (Finanzielle Deckung)
1. Die Mittel für die AusführungAnwendung des Artikels 5 des vorliegenden Gesetzes, festgelegt auf 2 Milliarden Lire jährlich ab 1998, werden aus dem Dreijahreshaushalt 1998-2000 aufgebracht, Mittel aus dem „Sonderfonds“ des Ministeriums für Haushalt, Schatz und wirtschaftlliche Entwicklung Gelder aus dem Jahr 1998 transferiert werden. Hierbei können teilweise Rückstellungen des italienischen Aussenministeriums verwendet werden.
2. Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.
Art. 30 (Ausserkraftsetzung)
1. Das Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 und die nachfolgenden Gesetzesänderungen sind ausser Kraft gesetzt.
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