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Einführungsgesetz der Komitees der Italiener im Ausland (COMITES)

Es folgt der Gesetzestext über die Komitees der Italiener im Ausland (COMITES) in der momentan gültigen Fassung.

Das Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 über die Komitees der italienischen Emigration (COEMIT) wurde durch das Gesetz Nr. 172 vom 5. Juli 1990 ergänzt und modifiziert. Außer der Namensänderung auf Komitees der Italiener im Ausland (COMITES), wurden auch die Aufgaben, die  Verwaltungstrukturen und die Mittelausstattung neu definiert. Danach wurden durch das Gesetz Nr. 668 vom 31. Dezember 1996 die Neuwahlen zum COMITES auf Juni 1997 verschoben, wodurch sich eine Mandatsverlängerung für  die amtierenden Mitglieder der COMITES und CGIE (Generalrat der Italiener im Ausland) ergab.

  • Die Komitees haben die Aufgabe, sozio-kulturelle, schulpädagogische und sportliche Initiativen für die italienische Gemeinschaft innerhalb des jeweiligen Konsularbezirkes zu fördern. Sie arbeiten mit den Konsularbehörden für den Schutz der Rechte und Interessen der italienischen Staatsbürger und überwachen sowohl Arbeitsverträge- und sicherheit als auch die Wohn- und Schulsituation. Die Comites haben auch beratende Funktionen bei der Beurteilung von Mittelanträgen von Vereinigungen und Vereinen, die im Konsularbezirk soziale, kulturelle und freizeitgestaltende Dienste für die italienische Gemeinschaft anbieten.  Der Haushalt der Comites wird aus Kapitalerträgen, eventuellen Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Mitteln des italienischen Außenministeriums bestritten. Für diese Mittel müssen die Comites sowohl einen Haushaltsplan als auch einen Jahresabschluss einreichen. Seit dem Bilanzjahr 1996 sind die Mittel für die Comites im Kapitel 1255 des italienischen Außenministeriums inbegriffen. Im Jahr 1996 wurden für die Comites 3.760 Millionen italienische Lire bereitgestellt, wohingegen man für 1997 dem Parlament einen Antrag auf Bereitstellung von 3.700 Millionen italienische Lire vorgelegt hat.
  • Das Komitee der Italiener im Ausland besteht aus zwölf Mitgliedern in Gemeinschaften mit bis zu einhundertausend italienischen Staatsbürgern und aus vierundzwanzig Mitgliedern in Gemeinschaften mit mehr als  einhunderttausend Italienern. Gewählt werden können die italienischen Staatsbürger, die das Wahlrecht zur Wahl in die italienische Abgeordnetenkammer besitzen. Nicht wählbar sind Bedienstete des Staates, die in diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des Landes arbeiten, in dem die Wahlen abgehalten werden. Was das aktive Wahlrecht angeht, so hat das Gesetz Nr. 172 von 1990 das vorangegangene Gesetz Nr. 470  von 1988 dahingehend geändert, dass ein Melderegister für im Ausland wohnhafte Italiener eingerichtet wurde und jedes Konsulat eigene Wählerlisten führen muss. Es wird das proportionale Wahlsystem mit konkurrierenden Liste angewandt.
  • An den Sitzungen des Komitees nimmt der Leiter der Konsularvertretung oder ein Stellvertreter teil, mit beratender Funktion dürfen auch externe Fachleute hinzugezogen werden. Dem Komitee dürfen auch ausländische Staatsbürger italienischer Herkunft angehören, und zwar in europäischen Ländern nicht mehr als ein Drittel und in außereuropäischen Ländern nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtkomitees. Diese Mitglieder werden  von den Vereinigungen der italienischen Gemeinschaft vorgeschlagen und von den Mitgliedern des Komitees nach Zustimmung der lokalen Behörden gewählt.
  • Die Mitglieder des Komitees der Italiener im Ausland bleiben für fünf Jahr im Amt und können wiedergewählt werden. Jedes Komitee wählt aus seinen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten und einen  Vorstand, dem nicht mehr als ein Viertel des Komitees angehören dürfen. Darüber hinaus dürfen Arbeitsausschüsse einberufen werden.

 Artikel 1

Gründung der Komitees der Italiener im Ausland

    1. In jeder Konsularvertretung erster Ordnung und jeder Konsularagentur, in deren Bezirk mindestens dreitausend italienische Staatsbürger wohnen, wird ein Komitee der Italiener im Ausland eingesetzt.

    2. In Orten, in denen mindestens dreitausend italienische Staatsbürger wohnen, aber keine Konsularvertretung erster Ordnung vorhanden ist, wird das Komitee der Italiener im Ausland bei der diplomatischen Vertretung angesiedelt. In diesem Fall werden die durch das vorliegende Gesetz dem Konsulat zugewiesenen Aufgaben der Konsulatskanzlei bei der zuständigen diplomatischen Vertretung übertragen und werden von einem Bediensteten der Konsulatskanzlei bzw. dem Leiter der Vertretung wahrgenommen.

Artikel 2

Aufgaben der Komitees der Italiener im Ausland

    1. Das Komitee fördert in Zusammenarbeit mit den Konsulaten, Behörden, Vereinigungen und anderen im Bezirk tätigen Komitees, geeignete Initiativen im Bereich des sozio-kulturellen Lebens, der Sozial-  und schulpädagogischen Arbeit, der Berufsausbildung, der Erholung, des Sports und der Freizeitgestaltung der im Bezirk ansässigen italienischen Gemeinschaft.

    2. Die Konsularbehörde beruft auf eigene Initiative oder auf Anfragen des Komitees gemeinsame Versammlungen der Konsularbehörde und des Komitees ein, in denen Initiativen und Projekte von besonderem Interesse für die Gemeinschaft geprüft werden.

    3. Desweiteren arbeitet das Komitee auf der Grundlage des Gesetzes und je nach Sachlage am jeweiligen Ort, zusammen mit der Konsularbehörde an der Einhaltung der Rechte und Interessen der eingewanderten Landsleute. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf internationalem und EU-Recht, insbesondere auf der Einhaltung der Bürgerrechte, die den italienischen Arbeitnehmern durch die Gesetze in den einzelnen Ländern garantiert werden. Ebenso wirkt das Komitee auf die oben genannten Konsularbehörden dahingehend ein, dass eventuelle Missachtungen oder Übertretungen nationaler und internationaler Regelungen gegenüber italienischen  Staatsbürgern aufgedeckt werden. Gleichwohl arbeitet das Komitee im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes mit den Konsulaten derart zusammen, Anreiz und Ausbildung durch geeignete Maßnahmen zu fördern, die Einhaltung von Arbeitsverträgen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz, Wohnraumsituation und die Eingliederung der Kinder italienischer Staatsbürger in das jeweilige Schulsystem zu überwachen. Weiterhin  kümmert sich das Komitee um die Einhaltung und Umsetzung entsprechender Gesetze und Bestimmungen des Gastlandes im Bereich Kultur, Erholung, Freizeit, Sport, um sowohl die Integration der Italiener in die  Gesellschaft des Gastlandes voranzutreiben und gleichzeitig die Bande mit der italienischen Politik und Kultur zu stärken und für die Verbreitung der italienischen Geschichte, Traditionen und Sprache zu sorgen.

    4. Die Konsularbehörde muss vor der Umsetzung die Meinung, Vorschläge und Empfehlungen des Komitees in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Initiativen einholen.

    5. Um die Aufgaben, die  im vorliegenden Artikel beschrieben sind zu erledigen, können sich die Komitees eigenständige und umfangreiche Bestimmungen auferlegen. Dies geschieht in Abstimmung mit den lokalen Gegebenheiten und der jeweiligen  Dringlichkeit. Diese Bestimmungen können auch den Bereich der Betriebsausgaben, siehe Artikel 4 des vorliegenden Gesetzestextes, inklusive der Kostenerstattungen beinhalten.

Artikel 3

Beratende Aufgaben

    1. Das Komitee der Italiener im Ausland gibt zwingenderweise eine begründete Stellungnahme zum Antrag zur Bereitstellung von Mitteln und Zuschüssen seitens der Vereine, Vereinigungen und Komitees, die  im jeweiligen Konsularbezirk soziale, kulturelle und freizeitgestaltende Aktivitäten zum Wohl der italienischem Gemeinschaft anbieten, gegenüber dem italienischen Italienisches Außenministerium ab.

    2. Zu diesem Zweck gibt der Leiter der Konsularvertretung dem Komitee die ihm zugegangenen Anträge weiter, damit das Komitee innerhalb von dreißig Tagen zu den einzelnen Anträgen und der Aufteilung der Mittel Stellung nehmen kann.

    3. Binnen fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe der oben genannten Stellungnahme oder bei nicht erfolgter Stellungnahme, gibt der Leiter der Konsularvertretung vorschriftsmäßig die jeweiligen Anträge, die Stellungnahmen des Komitees, soweit vorhanden, und die eigenen Vorschläge an das italienische Außenministerium weiter. Darin enthalten sind ebenso die Begründungen für eventuelle Abweichungen zwischen  diesen Vorschlägen und den Stellungnahmen des Komitees. Das Komitee wird über die Weiterleitung der Unterlagen informiert.

    4. Die Regelung gemäß Absatz 2 wird nicht auf solche Mittel angewendet, die  Behörden bereitgestellt werden, die ihren Sitz in Italien haben, aber im Ausland aktiv sind, teilweise auch durch eigene Erlässe geregelt sind, für die aber im Konsularbezirk keine Anträge auf Mittel gestellt wurden.

    5. Das italienische Außenministerium entscheidet über die beantragten Mittel per Erlass bis Ende Febuar oder 60 Tage nach Verabschiedung des Staatshaushaltes. Das Ergebnis wird den Antragstellern und dem Komitee über die zuständige Konsularbehörde mitgeteilt.

Artikel 4

Haushalt des Komitees

    1. Das Komitee der Italiener im Ausland sorgt für seinen Betrieb und das Erreichen der eigenen Ziele durch

    a. Erträge aus eventuellem Vermögen

     b. jährliche vom italienischen Außenministerium bereitgestellte Mittel

    c. Spenden und Zuwendungen von italienischen Behörden, Behörden des Gastlandes und Privatleuten

     d. Erlöse aus verschiedenen Aktivitäten und Veranstaltungen.

    1. Für die Berechtigung zur Antragstellung auf Mittel vom Ministerium muss das Komitee dem Italienischen Außenministerium durch die  Konsularvertretung zwei Monate vor Jahresende einen Haushaltsplan für die Kosten des Betriebs im darauffolgenden Jahr und die zu erwartenden Einnahmen gemeinsam mit dem Antrag selbst einreichen. Das Komitee legt innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß vor, der von drei Rechnungsprüfern geprüft wurde. Zwei der Prüfer werden vom Komitee bestimmt, einer vom Leiter der Konsularvertretung, alle Prüfer dürfen nicht dem Komitee angehören.

    2. Über die Anträge auf Mittel entscheidet das italienische Außenministerium per Erlass innerhalb von sechzig Tagen nach Verabschiedung des Staatshaushaltes und teilt dies dem Komitee mittels der Konsularbehörden mit.

    3. Die Rechnungsbücher und die entsprechende Dokumentation über die Verwendung der Mittel des italienischen Außenministerium und der italienischen Behörden müssen für eventuelle Überprüfungen durch entsprechende Verwaltungsbehörden bereit gehalten werden.

    4. Die Mitglieder des Komitees sind  sowohl zivil- als auch strafrechtlich im Sinne der italienischen Gesetze für die Verwendung der oben genannten Mittel verantwortlich. Diese Mittel dürfen in keinem Fall für die Bezahlung von Personal verwendet werden.

Artikel 5

Sitz und Geschäftsstelle

    1. Der Leiter der Konsularvertretung unterstützt das Komitee der Italiener im Ausland bei der Suche nach entsprechenden Räumlichkeiten.

    2. Das Sekretariat des Komitees wird als Ehrenamt  einem Mitglied des Komitees übertragen.

    3. In Abweichung dessen, was im zweiten Satz des fünften Absatzes in Artikel 4 festgelegt ist, kann zur Unterstützung des Komiteepräsidenten bei der Ausführung  seiner Aufgaben bezahltes Personal eingesetzt werden.

Artikel 6

Zusammensetzung des Komitees

    1. Das Komitee der Italiener im Ausland besteht aus zwölf Mitgliedern in Gemeinschaften mit bis zu einhundertausend italienischen Staatsbürgern und aus vierundzwanzig Mitgliedern in Gemeinschaften mit mehr als einhunderttausend Italienern. Grundlage für diese Zahlen sind die Erhebungen des italienischen Außenministeriums vom 31. Dezember des den Wahlen vorangegangenen Jahres.

    2. Wählbar sind die im Bezirk wohnhaften italienischen Staatsbürger, sofern sie in einer der vorgelegten Listen als Kandidaten genannt sind (siehe Artikel 14) und im Besitz aller Eigenschaften sind, die eine Wahl in das italienische  Parlament erfordert. Die Kandidatur auf mehren Listen und Bezirken ist erlaubt, allerdings kann der Kandidat nur einmal gewählt werden.

    3. Nicht wählbar sind Bedienstete des Staates, die in  diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des Landes arbeiten, in dem die Wahlen abgehalten werden.

    4. Zu den Sitzungen des Komitees können externe Fachleute zu bestimmten Themen als Berater  hinzugezogen werden.

    5. Der Leiter der Konsularvertretung oder ein eigens benannter Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Komitees ohne Stimmberechtigung teil.

Artikel 7

Ausländische Mitglieder italienischer Herkunft

    1. Über die gewählten Mitglieder italienischer Staatsangehörigkeit, gemäß Artikel 6, hinaus, können dem Komitee unter Zustimmung der nationalen Behörden durch Zuwahl auch ausländische Staatsbürger  italienischer Herkunft angehören, und zwar in europäischen Ländern nicht mehr als ein Drittel und in außereuropäischen Ländern nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtkomitees.

    2. Zu diesem Zweck nennen  die Vereinigungen der italienischen Bürger, die im jeweiligen Konsularbezirk seit mindestens fünf Jahren tätig sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften eine Anzahl von ausländischen Bürgern italienischer  Herkunft. Diese Anzahl muss doppelt so hoch sein, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder.

    3. Jedes Komiteemitglied darf in geheimer Wahl so viele Stimmen abgeben, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist. Es sind diejenigen gewählt, die mindestens die Hälfte zuzüglich einer Stimme des Komitees auf sich vereinbaren konnten.

 Artikel 8

Dauer des Mandats und Ausschluß von Mitgliedern

    Die Mitglieder des Komitees der Italiener im Ausland bleiben für fünf Jahr im Amt und können wiedergewählt werden.

    Sollte ein Mitglied, aus welchem Grund auch immer, zu einem anderen Zeitpunkt als  die Mehrheit des Komitees gewählt worden sein, so gilt für dieses Mitglied die Dauer des Mandats der Mehrheit des Komitees.

    Verstorbene oder ausgeschlossene Mitglieder werden rechtmäßig durch die nächsten Kandidaten auf der zugehörigen Liste ersetzt. Das unentschuldigte Fehlen an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen führt zum Ausschluß aus dem Komitee.

    Fehlen Nachrückkandidaten und reduziert sich das Komitee auf weniger als die Hälfte der Mitglieder, wird das Komitee vom Leiter der Konsularvertretung aufgelöst und Neuwahlen innerhalb von drei Monaten nach Auflösung anberaumt.

Artikel 9

Gültigkeit der Sitzungen und Beschlüsse

    Die Beschlüsse des Komitees der Italiener im Ausland werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten. Für die Gültigkeit von Abstimmungen müssen die Hälfte plus ein Mitglied anwesend sein.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten

    Das Komitee der Italiener im Ausland wählt aus seinen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten.

    Der Präsident übernimmt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Komitees. Er ruft das  Komitee mindestens einmal alle vier Monate ein, sowie jedes Mal, wenn mindestens ein Drittel der Komiteemitglieder oder der Leiter der Konsularvertretung den schriftlichen Antrag stellen.

Artikel 11

Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

    Das Komitee der Italiener im Ausland wählt aus eigenen Reihen einen Vorstand, der nicht größer als ein Viertel des gesamten Komitees sein darf. Für diese Wahl verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht von zwei Dritteln der Mitglieder des zu wählenden Vorstands.

    Der Präsident ist Teil des Vorstands und sitzt diesem vor.

    Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Komitees vor und geht nach dessen Bestimmungen  zwischen den einzelnen Abteilungen vor.

Artikel 12

Arbeitsausschüsse

    Das Komitee der Italiener im Ausland kann innerhalb des Komitees Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch externe Fachleute hinzugezogen werden dürfen.

    Diese Ausschüsse werden von einem Mitglied des Komitees geleitet. An den Sitzungen des Ausschusses kann der Leiter der Konsularvertretung oder ein dafür benannter Stellvertreter teilnehmen.

Artikel 13

Aktives Wahlrecht

    Wahlberechtigt sind italienische Staatsbürger, die in den Registern gemäß Artikel 6, Absatz 6 des Gesetzes Nr. 470 vom 27. Oktober 1988 eingetragen sind, die seit mindestens sechs Monaten im  Konsularbezirk wohnhaft sind und das Wahlrecht gemäß Einheitstext der Gesetzes über das aktive Wahlrecht, das Führen und die Überprüfung von Wahllisten besitzen. Dieser Einheitstext wurde mit Präsidialdekret Nr. 223  vom 20 März 1967 und späteren Änderungen verabschiedet.

Artikel 14

Wählerverzeichnis

    1. In jeder Konsularvertretung wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem von jedem Wähler der Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum, an dem der Wohnsitz im jeweiligen  Konsularbezirk angemeldet wurde, registriert werden.

    2. Die Eintragung erfolgt von Amts wegen gemäß der Auflistung wie in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 460 vom 27. Oktober 1988 festgelegt.

    3. Das Verzeichnis ist öffentlich und wird in regelmäßigen Abständen von der Konsularvertretung aktualisiert.

    4. Die letzten Eintragungen in das Wählerverzeichnis dürfen am dreißigsten Tag vor den Wahlen vorgenommen werden.

    5. Es können jedoch auch die italienischen Staatsbürger, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind ihre Wahlberechtigung gemäß Artikel 13 durch eine Ersatzerklärung gemäß  Artikel 2 des Gesetzes Nr. 15 vom 4. Januar 1968 auch nach dem in Absatz 4 genannten Termin oder auch am Wahltag im Wahllokal in Anwesenheit des Vorsitzenden des Wahllokals erhalten.

 Artikel 15

Wahlsystem

    1. Die Komitees der Italiener im Ausland werden in direkter, persönlicher und geheimer Abstimmung mit Listen konkurrierender Kandidaten gewählt.

    2. Die Sitzaufteilung zwischen den konkurrierenden Listen wird proportional vorgenommen wie in den Artikeln 22 und 23 beschrieben.

Artikel 16

Wahlausschreibung

    1. Die Wahlen werden vom Leiter der Konsularvertretung drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Komitees einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung werden die Wahlen innerhalb von  fünfzehn Tagen nach der Auflösungserklärung anberaumt.

    2. Die Anberaumung der Wahl wird der italienischen Gemeinschaft mittels Anschlag eines entsprechenden Informationsrundschreibens am schwarzen Brett des Konsulats oder anderer Kommunikationsmittel mitgeteilt.

    3. Binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung können die Listen mit den Kandidaten, die von mindestens einhundert Wählern (für Gemeinschaften bis fünfzigtausend italienischen Staatsbürgern) und zweihundert (für Gemeinschaften mit mehr als fünfzigtausend italienischen Staatsbürgern) unterschrieben sind, abgegeben werden.

    4. Die Unterzeichneten müssen im Register gemäß Artikel 14 geführt sein und dürfen nicht kandidieren.

    Unterschriften von Wählern, die auf mehreren Listen auftauchen, sind als nichtig anzusehen.

Artikel 17

Bezirkswahlausschuss

    1. Die Wählerlisten werden dem eigens eingerichteten Wahlbüro bei den Konsularvertretungen, dem der Leiter der Vertretung oder dessen Stellvertreter vorsitzt vorgelegt, der über die Anerkennung gemäß  den Bestimmungen des untenstehenden Artikels 26 befindet.

    2. Nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Wählerlisten wird in den Konsularvertretungen ein Bezirkswahlausschuss einberufen, der vom Leiter der Vertretung oder dessen Stellvertreter geleitet wird.

    3. Aus diesem Ausschuss sind sowohl die Kandidaten als auch diejenigen, die die Wählerlisten eingereicht haben ausgeschlossen.

    4. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden aus den Reihen der Wahlberechtigten im Konsularbezirk durch den Leiter der Konsularvertretung nominiert. Dabei orientiert er sich an denjenigen, die die Listen vorgelegt haben, den im Konsularbezirk tätigen Vereinigungen und den im unten stehenden Artikel 26 aufgeführten Modalitäten.

Artikel 18

Ablauf der Wahlen

    1. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Gültigkeit der Unterschriften und der vorgelegten Listen zu prüfen und auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes die Öffnungszeiten der Wahllokale und die Wahlmodalitäten festzulegen. Darüber hinaus beaufsichtigt der Wahlausschuss alle Aktivitäten und unterstützt die Wahllokale bei ihrer Tätigkeit.

    2. Die Entscheidungen des Ausschusses sind gültig, wenn  sie mehrheitlich gefällt werden.

    3. Die Wahl- und Abstimmungsvorgänge finden vorschriftsmäßig an einem Tag in einem oder mehreren Wahllokalen bei den Konsularbehörden oder wenn nötig auch in anderen vom Wahlausschuss bestimmten Räumlichkeiten statt. Dies geschieht in Abhängigkeit von der Anzahl der Wähler, deren Verteilung und dem zur Verfügung stehenden Personal. Die genannten Vorgänge können auch an  unterschiedlichen Orten und verschiedenen Tagen vonstatten gehen, wenn die Wähleranzahl die Notwendigkeit einer breiteren Wahlmöglichkeit stellt. In jedem Fall müssen die Wahlurnen gleichzeitig geöffnet werden.

    4. Für die vorgenannten Wahl- und Abstimmungsvorgänge ist der Vorsitzende der Wahllokale verantwortlich.

 Artikel 19

Einberufung der Wahllokale

    1. Der Wahlausschuss bestimmt mindestens zehn Tage vor der Wahl die Wahllokale und beruft deren Vorsitzende. Der Wahllokalsekretär wird vor Errichtung des Wahllokals durch den Vorsitzenden ausgewählt,  als stellvertretender Vorsitzender fungiert der älteste Wahlhelfer. Das Wahllokal setzt sich aus nicht weniger als vier und nicht mehr als acht Wahlhelfern und den Vertretern der Listen zusammen.

    2. Die Wahlhelfer werden mindestens zehn Tage vor der Abstimmung aus den Reihen der nicht als Kandidat aufgestellten Wähler ernannt. Dies erfolgt entweder durch den Wahlausschuss, durch die Einreicher der Wahllisten oder von Amts wegen.

    3. Die Listenvertreter werden durch die Listenvorleger genannt. Sie müssen Wähler, dürfen aber keine Kandidaten sein.

    4. Sollte bei Errichtung des Wahllokals ein Wahlhelfer abwesend sein, so bestimmt der Vorsitzende einen Ersatzwahlhelfer aus den Reihen der Wähler.

    5. Den Vorsitzenden, den Wahlhelfern und den Sekretären steht eine vom italienischen Außen- und Schatzministerium vereinbarte Aufwandsentschädigung zu.

    6. Für die Durchführung des vorliegenden Artikels stehen im Jahr 1991 Lit. 2.280 Millionen zur Verfügung. Diese Gelder werden aus dem  Dreijahresbudget 1990-1992, Kapitel 6856 des Ausgabenplans des Schatzministeriums von 1990 zum gleichen Zweck auf das Geschäftsjahr 1991 transferiert. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für den Bereich  "Verschiedene Maßnahmen des Italienisches Außenministerium, darunter auch die Neuordnung desselben, die Stärkung des konsularischen Apparates und Unterstützung für sozio-kulturelle Belange im Ausland."

    7. Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.

Artikel 20

Teilnahme an den Wahlen

    Zur Wahl zugelassen sind die Wähler, die in den Listen gemäß Artikel 14 in einem der Wahllokale des Konsularbezirks aufgeführt sind.

    Um zur Wahl zugelassen zu werden, muß der Wähler ein Ausweisdokument vorzeigen oder muß in Ermangelung desselben von einem Wahlhelfer oder einem anderen Wähler identifiziert werden.

Artikel 21

Wahlhandlungen

    1. Die Wahl wird mit Einheitsstimmzetteln vorgenommen, auf denen die Wahllisten deutlich erkennbar sind und nach dem Datum der Vorlage sortiert sind. Die Stimme ist ungültig, wenn andere Stimmzettel  benutzt werden, oder wenn der Stimmzettel Schriftzeichen oder ähnliches enthält, die Rückschlüsse auf den Wähler zulassen.

    2. Die Wahl einer Liste wird durch ein Kreuz am Kopf der jeweiligen Liste  vorgenommen.

    3. Der Wähler kann Vorzugsstimmen abgegeben, die jedoch nicht mehr als ein Drittel der Kandidaten ausmachen dürfen und nur für die von ihm gewählte Liste gelten dürfen. Darüber  hinausgehende Vorzugsstimmen sind ungültig.

    4. Der Wähler drückt seine Vorzugsstimme durch ein Kreuz neben dem Namen des jeweiligen Kandidaten oder durch Nennung dessen Namen aus.

    5. Wird  innerhalb einer Liste eine oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, ohne dass die Liste selbst gewählt wurde, so gilt die Liste als gewählt.

    6. Werden mehrere Listen gewählt oder die Vorzugsstimmen auf mehrere Listen verteilt, ist die Stimme ungültig.

    7. Hat ein Wähler mehr als ein Listenkreuz gemacht, jedoch nur Vorzugsstimmen innerhalb einer Liste verteilt, so werden die Stimmen dieser Liste zugerechnet.

    8. Über alle Vorgänge und Anfechtungen wird ein Protokoll verfasst.

    9. Für die Wahlmodalitäten und alle Fälle, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich geregelt werden,  gelten, soweit möglich, die Wahlgesetze zur Wahl der Abgeordnetenkammer in Italien.

    10. Der Bezirkswahlausschuss nimmt eine erneute Untersuchung der angefochtenen Stimmzettel vor, deren Stimme vorerst  nicht gezählt wurde und entscheidet aufgrund der protokollierten Anmerkungen, Anfechtungen und Reklamationen in diesem Punkt, ob die Stimme als gültig gewertet werden kann.

Artikel 22

Sitzverteilung

    1. Jede Liste erhält so viele Sitze wie der Wahlquotient in den abgegebenen gültigen Stimmen und der Anzahl der zu wählenden Kandidaten vorhanden ist.

    2. Als Wahlquotient versteht man die Beziehung zwischen gültigen Stimmen und den zur Wahl stehenden Kandidaten.

    3. Freie Sitze werden den Listen zugesprochen, die die meisten restlichen Stimmen erhalten haben.

Artikel 23

Sitzzuweisung

    Der Wahlausschuss verkündet auf der Basis des Wahlergebnisses die gewählten Personen und verfaßt ein Protokoll über den Wahlverlauf, der von allen Beteiligten an der Wahl unterzeichnet werden muss.

     Die Mitteilung über den Abschluß der Wahl erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie in Artikel 16 beschrieben.

Artikel 24

Nicht wählbare Komitees – Mittelvergabe

    1. In Ländern, in denen es nicht möglich ist, Komitees der Italiener im Ausland zu wählen, legt der Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung die Hinderungsgründe dem italienischen  Außenministerium vor, welches diese wiederum dem interministeriellen Emigrationsausschuss weiterleitet.

    2. In diesen Fällen können durch entsprechende Konsultationen die Leiter der jeweiligen  Konsularvertretungen Komitees einberufen, die, wo möglich, in Aufgabenstellung und Zusammensetzung dem vorliegenden Gesetz entsprechen.

    3. Die Konsularbezirke, in denen weniger als dreitausend italienische Staatsbürger leben, können Komitees mit beratender Funktion einberufen, die Aufgaben gemäß Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes erfüllen. Diese Komitees bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern der  italienischen Gemeinschaft. Der Leiter des Konsularvertretung ernennt aus diesem Kreis einen Vorsitzenden.

    4. Das italienische Außenministerium kann nach Anhörung des Rates der Italiener im Ausland mittels eigenem Erlass die gleichen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben an spontan entstandene Komitees in Ländern mit einer italienischen Gemeinschaft von mehr als dreitausend italienischen Staatsbürgern, die die gleiche Zusammensetzung und Aufgabenstellung wie die gewählten Komitees haben, übertragen.

    5. Die Konsularvertretungen können durch die Einberufung von Komitees mit Mitgliedern der jeweiligen  Gemeinschaft auch Veranstaltungen und Initiativen unterstützen, die sich an die Bevölkerung des jeweiligen Gastlandes wenden.

    6. Der Leiter der Konsularvertretung oder sein dafür benannter Stellvertreter nehmen an den Sitzungen dieser Komitees ohne Stimmrecht teil.

    7. Das italienische Außenministerium kann auf Antrag der zuständigen Konsularvertretungen diesen Komitees sowie Vereinigungen, Vereinen und Ausschüssen, wie in Artikel 3, Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes definiert, Mittel bereitstellen.

Artikel 25

Ausdrückliche Aufhebung und Aufgabenverschiebung

    Die Abschnitte zwei, drei und vier des Artikels 53 des Präsidialdekretes Nr. 18 vom 5. Januar 1967 sind aufgehoben.

    Mit dem Einsetzen der Komitees gemäß des vorliegenden Gesetzes werden an diese  Komitees die Aufgaben, die vormals die konsularischen Hilfskomitees (COASIT) gemäß Abschnitt zwei des Artikels 53 des Präsidialdekretes Nr. 18 vom 5. Januar 1967 hatten, übertragen.

Artikel 26

Durchführungsverordnung

    Mit Präsidialdekret, auf Vorschlag des italienischen Außenministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium werden innerhalb von 24 Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes die  Durchführungsvorschriften in Abänderung der am 6. September 1985 durch ein Dekret des Ministerpräsidenten verabschiedeten und im Amtsblatt Nr. 251 vom 24. Oktober 1985 veröffentlichten Regularien erlassen.

Artikel 27

Neuwahl der Comites

    1. Der Termin für die Neuwahlen der Komitees der Italiener im Ausland (COMITES) wurden im Gegensatz zu dem, was in Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 288 vom 25. Mai 1996 verändert und modifiziert gemäß  Gesetzt Nr. 391 vom 25. Juli 1996 verschoben. Diese Wahlen müssen bis Juni 1997 durchgeführt werden.

    2. Die Mitglieder der Komitees der Italiener im Ausland bleiben bis zur Amtsaufnahme der neuen Komitees im Amt. Dadurch ergibt sich auch eine Mandatsverlängerung für die Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 368 vom 6. November 1989.

 Artikel 28

Finanzierung der ersten Wahlen

    Die Ausgaben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird auf Lit. 300 Millionen für die Jahre 1984, 1985 und 1986 geschätzt. Diese Gelder werden aus dem Dreijahresbudget 1984-86, Kapitel 6856 des Ausgabenplans des Schatzministeriums von 1984 transferiert. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für den Bereich der Errichtung von konsularischen Komitees.

    Für künftige Wahlen werden die Mittel durch den  Haushalt des betreffenden Bilanzjahres bereitgestellt.

    Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.