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Einführungsgesetz der Komitees der Italiener im Ausland (COMITES)
Es folgt der Gesetzestext über die Komitees der Italiener im Ausland (COMITES) in der momentan gültigen Fassung.
Das Gesetz Nr. 205 vom 8. Mai 1985 über die Komitees der
italienischen Emigration (COEMIT) wurde durch das Gesetz Nr. 172 vom 5. Juli 1990 ergänzt und modifiziert. Außer der Namensänderung auf Komitees der Italiener im Ausland (COMITES), wurden auch die Aufgaben, die Verwaltungstrukturen und die Mittelausstattung neu definiert. Danach wurden durch das Gesetz Nr. 668 vom 31. Dezember 1996 die Neuwahlen zum COMITES auf Juni 1997 verschoben, wodurch sich eine Mandatsverlängerung für die amtierenden Mitglieder der COMITES und CGIE (Generalrat der Italiener im Ausland) ergab.
- Die Komitees haben die Aufgabe, sozio-kulturelle, schulpädagogische und sportliche Initiativen für die italienische Gemeinschaft
innerhalb des jeweiligen Konsularbezirkes zu fördern. Sie arbeiten mit den
Konsularbehörden für den Schutz der Rechte und Interessen der italienischen Staatsbürger und überwachen sowohl Arbeitsverträge- und sicherheit als auch die Wohn- und Schulsituation. Die Comites haben auch beratende Funktionen bei der Beurteilung von Mittelanträgen von Vereinigungen und Vereinen, die im Konsularbezirk soziale, kulturelle und freizeitgestaltende Dienste für die italienische Gemeinschaft anbieten. Der Haushalt der Comites wird aus Kapitalerträgen, eventuellen Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Mitteln des italienischen Außenministeriums bestritten. Für diese Mittel müssen die Comites sowohl einen Haushaltsplan als auch einen Jahresabschluss einreichen. Seit dem Bilanzjahr 1996 sind die Mittel für die Comites im Kapitel 1255 des italienischen Außenministeriums inbegriffen. Im Jahr 1996 wurden für die Comites 3.760 Millionen italienische Lire bereitgestellt, wohingegen man für 1997 dem Parlament einen Antrag auf Bereitstellung von 3.700 Millionen italienische Lire vorgelegt hat.
- Das Komitee der Italiener im Ausland besteht aus zwölf Mitgliedern in Gemeinschaften mit bis zu einhundertausend italienischen
Staatsbürgern und aus vierundzwanzig Mitgliedern in Gemeinschaften mit mehr als einhunderttausend Italienern. Gewählt werden können die italienischen Staatsbürger, die das Wahlrecht zur
Wahl in die italienische Abgeordnetenkammer besitzen. Nicht wählbar sind Bedienstete des Staates, die in
diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des Landes arbeiten, in dem die Wahlen abgehalten werden. Was das aktive Wahlrecht angeht, so hat das Gesetz Nr. 172 von 1990 das vorangegangene Gesetz Nr. 470 von 1988 dahingehend geändert, dass ein Melderegister für im Ausland wohnhafte Italiener eingerichtet wurde und jedes Konsulat eigene Wählerlisten führen muss. Es wird das proportionale Wahlsystem mit konkurrierenden Liste angewandt.
- An den Sitzungen des Komitees nimmt der Leiter der Konsularvertretung oder ein Stellvertreter teil, mit beratender Funktion dürfen
auch externe Fachleute hinzugezogen werden. Dem Komitee dürfen auch ausländische
Staatsbürger italienischer Herkunft angehören, und zwar in europäischen Ländern nicht mehr als ein Drittel und in außereuropäischen Ländern nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtkomitees. Diese Mitglieder werden von den Vereinigungen der italienischen Gemeinschaft vorgeschlagen und von den Mitgliedern des Komitees nach Zustimmung der lokalen Behörden gewählt.
- Die Mitglieder des Komitees der Italiener im Ausland bleiben für fünf Jahr im Amt und können wiedergewählt werden. Jedes Komitee
wählt aus seinen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten und einen Vorstand, dem nicht mehr als ein Viertel des Komitees angehören dürfen. Darüber hinaus dürfen
Arbeitsausschüsse einberufen werden.
Artikel 1
Gründung der Komitees der Italiener im Ausland
1. In jeder Konsularvertretung erster Ordnung und jeder Konsularagentur, in deren Bezirk mindestens dreitausend
italienische Staatsbürger wohnen, wird ein Komitee der Italiener im Ausland eingesetzt.
2. In Orten, in denen mindestens dreitausend italienische Staatsbürger wohnen, aber keine Konsularvertretung erster Ordnung
vorhanden ist, wird das Komitee der Italiener im Ausland bei der diplomatischen
Vertretung angesiedelt. In diesem Fall werden die durch das vorliegende Gesetz dem Konsulat zugewiesenen Aufgaben der Konsulatskanzlei bei der zuständigen diplomatischen Vertretung übertragen und werden von einem Bediensteten der Konsulatskanzlei bzw. dem Leiter der Vertretung wahrgenommen.
Artikel 2
Aufgaben der Komitees der Italiener im Ausland
1. Das Komitee fördert in Zusammenarbeit mit den Konsulaten, Behörden, Vereinigungen und anderen im Bezirk tätigen
Komitees, geeignete Initiativen im Bereich des sozio-kulturellen Lebens, der Sozial- und schulpädagogischen Arbeit, der Berufsausbildung, der Erholung, des Sports und der
Freizeitgestaltung der im Bezirk ansässigen italienischen Gemeinschaft.
2. Die Konsularbehörde beruft auf eigene
Initiative oder auf Anfragen des Komitees gemeinsame Versammlungen der Konsularbehörde und des Komitees ein, in denen Initiativen und Projekte von besonderem Interesse für die Gemeinschaft geprüft werden.
3. Desweiteren arbeitet das Komitee auf der Grundlage des Gesetzes und je nach Sachlage am jeweiligen Ort, zusammen mit der
Konsularbehörde an der Einhaltung der Rechte und Interessen der eingewanderten
Landsleute. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf internationalem und EU-Recht, insbesondere auf der Einhaltung der Bürgerrechte, die den italienischen Arbeitnehmern durch die Gesetze in den einzelnen Ländern garantiert werden. Ebenso wirkt das Komitee auf die oben genannten Konsularbehörden dahingehend ein, dass eventuelle Missachtungen oder Übertretungen nationaler und internationaler Regelungen gegenüber italienischen Staatsbürgern aufgedeckt werden. Gleichwohl arbeitet das Komitee im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes mit den Konsulaten derart zusammen, Anreiz und Ausbildung durch geeignete Maßnahmen zu fördern, die Einhaltung von Arbeitsverträgen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz, Wohnraumsituation und die Eingliederung der Kinder italienischer Staatsbürger in das jeweilige Schulsystem zu überwachen. Weiterhin kümmert sich das Komitee um die Einhaltung und Umsetzung entsprechender Gesetze und Bestimmungen des Gastlandes im Bereich Kultur, Erholung, Freizeit, Sport, um sowohl die Integration der Italiener in die Gesellschaft des Gastlandes voranzutreiben und gleichzeitig die Bande mit der italienischen Politik und Kultur zu stärken und für die Verbreitung der italienischen Geschichte, Traditionen und Sprache zu sorgen.
4. Die Konsularbehörde muss vor der Umsetzung die Meinung, Vorschläge und Empfehlungen des Komitees in Bezug auf die in
diesem Artikel genannten Initiativen einholen.
5. Um die Aufgaben, die im vorliegenden Artikel beschrieben sind zu erledigen, können sich die Komitees eigenständige
und umfangreiche Bestimmungen auferlegen. Dies geschieht in Abstimmung mit den lokalen Gegebenheiten und der jeweiligen Dringlichkeit. Diese Bestimmungen können auch den Bereich der
Betriebsausgaben, siehe Artikel 4 des vorliegenden Gesetzestextes, inklusive der Kostenerstattungen beinhalten.
Artikel 3
Beratende Aufgaben
1. Das Komitee der Italiener im Ausland gibt zwingenderweise eine begründete Stellungnahme zum Antrag zur Bereitstellung
von Mitteln und Zuschüssen seitens der Vereine, Vereinigungen und Komitees, die im jeweiligen Konsularbezirk soziale, kulturelle und freizeitgestaltende Aktivitäten zum Wohl der
italienischem Gemeinschaft anbieten, gegenüber dem italienischen Italienisches Außenministerium ab.
2.
Zu diesem Zweck gibt der Leiter der Konsularvertretung dem Komitee die ihm zugegangenen Anträge weiter, damit das Komitee innerhalb von dreißig Tagen zu den einzelnen Anträgen und der Aufteilung der Mittel Stellung nehmen kann.
3. Binnen fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe der oben genannten Stellungnahme oder bei nicht erfolgter Stellungnahme, gibt der
Leiter der Konsularvertretung vorschriftsmäßig die jeweiligen
Anträge, die Stellungnahmen des Komitees, soweit vorhanden, und die eigenen Vorschläge an das italienische Außenministerium weiter. Darin enthalten sind ebenso die Begründungen für eventuelle Abweichungen zwischen diesen Vorschlägen und den Stellungnahmen des Komitees. Das Komitee wird über die Weiterleitung der Unterlagen informiert.
4. Die Regelung gemäß Absatz 2 wird nicht auf solche Mittel angewendet, die Behörden bereitgestellt werden, die ihren
Sitz in Italien haben, aber im Ausland aktiv sind, teilweise auch durch eigene Erlässe geregelt sind, für die aber im Konsularbezirk keine Anträge auf Mittel gestellt wurden.
5. Das italienische Außenministerium entscheidet über die beantragten Mittel per Erlass bis Ende Febuar oder 60 Tage nach
Verabschiedung des Staatshaushaltes. Das Ergebnis wird den Antragstellern und dem Komitee über die zuständige Konsularbehörde mitgeteilt.
Artikel 4
Haushalt des Komitees
1. Das Komitee der Italiener im Ausland sorgt für seinen Betrieb und das Erreichen der eigenen Ziele durch
a. Erträge aus eventuellem Vermögen
b. jährliche vom italienischen Außenministerium bereitgestellte Mittel
c. Spenden und Zuwendungen von italienischen Behörden, Behörden des Gastlandes und Privatleuten
d. Erlöse aus verschiedenen Aktivitäten und Veranstaltungen.
1. Für die Berechtigung zur Antragstellung auf Mittel vom Ministerium muss das Komitee dem Italienischen Außenministerium
durch die Konsularvertretung zwei Monate vor Jahresende einen Haushaltsplan für die Kosten des Betriebs im darauffolgenden Jahr und die zu erwartenden Einnahmen gemeinsam mit dem Antrag
selbst einreichen. Das Komitee legt
innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß vor, der von drei Rechnungsprüfern geprüft wurde. Zwei der Prüfer werden vom Komitee bestimmt, einer vom Leiter der Konsularvertretung, alle Prüfer dürfen nicht dem Komitee angehören.
2. Über die Anträge auf Mittel entscheidet das italienische Außenministerium per Erlass innerhalb von sechzig Tagen nach
Verabschiedung des Staatshaushaltes und teilt dies dem Komitee mittels der Konsularbehörden mit.
3. Die Rechnungsbücher und die entsprechende Dokumentation über die Verwendung der Mittel des
italienischen Außenministerium und der italienischen Behörden müssen für eventuelle Überprüfungen durch entsprechende Verwaltungsbehörden bereit gehalten werden.
4. Die Mitglieder des Komitees sind sowohl zivil- als auch strafrechtlich im Sinne der italienischen Gesetze für die
Verwendung der oben genannten Mittel verantwortlich. Diese Mittel dürfen in keinem Fall für die Bezahlung von Personal verwendet werden.
Artikel 5
Sitz und Geschäftsstelle
1. Der Leiter der Konsularvertretung unterstützt das Komitee der Italiener im Ausland bei der Suche nach entsprechenden
Räumlichkeiten.
2. Das Sekretariat des Komitees wird als Ehrenamt einem Mitglied des Komitees übertragen.
3. In Abweichung dessen, was im zweiten Satz des fünften Absatzes in Artikel 4 festgelegt ist, kann zur Unterstützung des
Komiteepräsidenten bei der Ausführung seiner Aufgaben bezahltes Personal eingesetzt werden.
Artikel 6
Zusammensetzung des Komitees
1. Das Komitee der Italiener im Ausland besteht aus zwölf Mitgliedern in Gemeinschaften mit bis zu einhundertausend
italienischen Staatsbürgern und aus vierundzwanzig Mitgliedern in Gemeinschaften mit
mehr als einhunderttausend Italienern. Grundlage für diese Zahlen sind die Erhebungen des italienischen Außenministeriums vom 31. Dezember des den Wahlen vorangegangenen Jahres.
2. Wählbar sind die im
Bezirk wohnhaften italienischen Staatsbürger, sofern sie in einer der vorgelegten Listen als Kandidaten genannt sind (siehe Artikel 14) und im Besitz aller Eigenschaften sind, die eine Wahl in das italienische Parlament erfordert. Die Kandidatur auf mehren Listen und Bezirken ist erlaubt, allerdings kann der Kandidat nur einmal gewählt werden.
3. Nicht wählbar sind Bedienstete des Staates, die in diplomatischen Vertretungen und Konsularbehörden des Landes
arbeiten, in dem die Wahlen abgehalten werden.
4. Zu den Sitzungen des Komitees können externe Fachleute zu bestimmten Themen als Berater hinzugezogen werden.
5. Der Leiter der Konsularvertretung oder ein eigens benannter Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Komitees ohne
Stimmberechtigung teil.
Artikel 7
Ausländische Mitglieder italienischer Herkunft
1. Über die gewählten Mitglieder italienischer Staatsangehörigkeit, gemäß Artikel 6, hinaus, können dem Komitee unter
Zustimmung der nationalen Behörden durch Zuwahl auch ausländische Staatsbürger italienischer Herkunft angehören, und zwar in europäischen Ländern nicht mehr als ein Drittel und in
außereuropäischen Ländern nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtkomitees.
2. Zu diesem Zweck nennen die Vereinigungen der italienischen Bürger, die im jeweiligen Konsularbezirk seit
mindestens fünf Jahren tätig sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften eine Anzahl von ausländischen Bürgern italienischer Herkunft. Diese Anzahl muss doppelt so hoch sein, wie die
Anzahl der zu wählenden Mitglieder.
3. Jedes Komiteemitglied darf in geheimer Wahl so viele Stimmen abgeben, wie die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder ist. Es sind diejenigen gewählt, die mindestens die Hälfte zuzüglich einer Stimme des Komitees auf sich vereinbaren konnten.
Artikel 8
Dauer des Mandats und Ausschluß von Mitgliedern
Die Mitglieder des Komitees der Italiener im Ausland bleiben für fünf Jahr im Amt und können wiedergewählt werden.
Sollte ein Mitglied, aus welchem Grund auch immer, zu einem anderen Zeitpunkt als die Mehrheit des Komitees gewählt
worden sein, so gilt für dieses Mitglied die Dauer des Mandats der Mehrheit des Komitees.
Verstorbene oder ausgeschlossene Mitglieder werden rechtmäßig durch die nächsten
Kandidaten auf der zugehörigen Liste ersetzt. Das unentschuldigte Fehlen an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen führt zum Ausschluß aus dem Komitee.
Fehlen Nachrückkandidaten und reduziert sich das Komitee auf
weniger als die Hälfte der Mitglieder, wird das Komitee vom Leiter der Konsularvertretung aufgelöst und Neuwahlen innerhalb von drei Monaten nach Auflösung anberaumt.
Artikel 9
Gültigkeit der Sitzungen und Beschlüsse
Die Beschlüsse des Komitees der Italiener im Ausland werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die
Stimme des Präsidenten. Für die Gültigkeit von Abstimmungen müssen die Hälfte plus ein Mitglied anwesend sein.
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten
Das Komitee der Italiener im Ausland wählt aus seinen Mitgliedern mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten.
Der Präsident übernimmt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Komitees. Er ruft das Komitee mindestens einmal alle
vier Monate ein, sowie jedes Mal, wenn mindestens ein Drittel der Komiteemitglieder oder der Leiter der Konsularvertretung den schriftlichen Antrag stellen.
Artikel 11
Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
Das Komitee der Italiener im Ausland wählt aus eigenen Reihen einen Vorstand, der nicht größer als ein Viertel des gesamten
Komitees sein darf. Für diese Wahl verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht von zwei Dritteln der Mitglieder des zu wählenden Vorstands.
Der Präsident ist Teil des Vorstands und sitzt diesem vor.
Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Komitees vor und geht nach dessen Bestimmungen zwischen den einzelnen
Abteilungen vor.
Artikel 12
Arbeitsausschüsse
Das Komitee der Italiener im Ausland kann innerhalb des Komitees Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch externe Fachleute
hinzugezogen werden dürfen.
Diese Ausschüsse werden von einem Mitglied des
Komitees geleitet. An den Sitzungen des Ausschusses kann der Leiter der Konsularvertretung oder ein dafür benannter Stellvertreter teilnehmen.
Artikel 13
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind italienische Staatsbürger, die in den Registern gemäß Artikel 6, Absatz 6 des Gesetzes Nr. 470 vom 27.
Oktober 1988 eingetragen sind, die seit mindestens sechs Monaten im Konsularbezirk wohnhaft sind und das Wahlrecht gemäß Einheitstext der Gesetzes über das aktive Wahlrecht, das Führen
und die Überprüfung von Wahllisten besitzen. Dieser Einheitstext wurde mit Präsidialdekret Nr. 223 vom 20 März 1967 und späteren Änderungen verabschiedet.
Artikel 14
Wählerverzeichnis
1. In jeder Konsularvertretung wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem von jedem Wähler der Nachname, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum, an dem der Wohnsitz im jeweiligen Konsularbezirk angemeldet wurde, registriert werden.
2. Die Eintragung erfolgt von Amts wegen gemäß der Auflistung wie in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 460 vom 27. Oktober 1988
festgelegt.
3. Das Verzeichnis ist öffentlich und wird in regelmäßigen Abständen von der Konsularvertretung aktualisiert.
4. Die letzten Eintragungen in das Wählerverzeichnis dürfen am dreißigsten Tag vor den Wahlen vorgenommen werden.
5. Es können jedoch auch die italienischen Staatsbürger, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind ihre
Wahlberechtigung gemäß Artikel 13 durch eine Ersatzerklärung gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 15 vom 4. Januar 1968 auch nach dem in Absatz 4 genannten Termin oder auch am Wahltag im
Wahllokal in Anwesenheit des Vorsitzenden des Wahllokals erhalten.
Artikel 15
Wahlsystem
1. Die Komitees der Italiener im Ausland werden in direkter, persönlicher und geheimer Abstimmung mit Listen
konkurrierender Kandidaten gewählt.
2. Die Sitzaufteilung zwischen den
konkurrierenden Listen wird proportional vorgenommen wie in den Artikeln 22 und 23 beschrieben.
Artikel 16
Wahlausschreibung
1. Die Wahlen werden vom Leiter der Konsularvertretung drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode des vorherigen Komitees
einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung werden die Wahlen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Auflösungserklärung anberaumt.
2. Die Anberaumung der Wahl wird der italienischen Gemeinschaft mittels Anschlag eines entsprechenden
Informationsrundschreibens am schwarzen Brett des Konsulats oder anderer Kommunikationsmittel mitgeteilt.
3. Binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung können die Listen mit den Kandidaten, die von mindestens einhundert Wählern
(für Gemeinschaften
bis fünfzigtausend italienischen Staatsbürgern) und zweihundert (für Gemeinschaften mit mehr als fünfzigtausend italienischen Staatsbürgern) unterschrieben sind, abgegeben werden.
4. Die Unterzeichneten müssen im Register gemäß Artikel 14 geführt sein und dürfen nicht kandidieren.
Unterschriften von Wählern, die auf mehreren Listen auftauchen, sind als nichtig anzusehen.
Artikel 17
Bezirkswahlausschuss
1. Die Wählerlisten werden dem eigens eingerichteten Wahlbüro bei den Konsularvertretungen, dem der Leiter der Vertretung
oder dessen Stellvertreter vorsitzt vorgelegt, der über die Anerkennung gemäß den Bestimmungen des untenstehenden Artikels 26 befindet.
2. Nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Wählerlisten wird in den Konsularvertretungen ein Bezirkswahlausschuss
einberufen, der vom Leiter der Vertretung oder dessen Stellvertreter geleitet wird.
3. Aus diesem Ausschuss sind sowohl die Kandidaten als auch diejenigen, die die Wählerlisten eingereicht haben
ausgeschlossen.
4.
Die Mitglieder des Wahlausschusses werden aus den Reihen der Wahlberechtigten im Konsularbezirk durch den Leiter der Konsularvertretung nominiert. Dabei orientiert er sich an denjenigen, die die Listen vorgelegt haben, den im Konsularbezirk tätigen Vereinigungen und den im unten stehenden Artikel 26 aufgeführten Modalitäten.
Artikel 18
Ablauf der Wahlen
1. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Gültigkeit der Unterschriften und der vorgelegten Listen zu prüfen und auf der
Grundlage des vorliegenden Gesetzes die Öffnungszeiten der Wahllokale und die
Wahlmodalitäten festzulegen. Darüber hinaus beaufsichtigt der Wahlausschuss alle Aktivitäten und unterstützt die Wahllokale bei ihrer Tätigkeit.
2. Die Entscheidungen des Ausschusses sind gültig, wenn sie mehrheitlich gefällt werden.
3. Die Wahl- und Abstimmungsvorgänge finden vorschriftsmäßig an einem Tag in einem oder mehreren Wahllokalen bei den
Konsularbehörden oder wenn nötig auch in anderen vom
Wahlausschuss bestimmten Räumlichkeiten statt. Dies geschieht in Abhängigkeit von der Anzahl der Wähler, deren Verteilung und dem zur Verfügung stehenden Personal. Die genannten Vorgänge können auch an unterschiedlichen Orten und verschiedenen Tagen vonstatten gehen, wenn die Wähleranzahl die Notwendigkeit einer breiteren Wahlmöglichkeit stellt. In jedem Fall müssen die Wahlurnen gleichzeitig geöffnet werden.
4. Für die vorgenannten Wahl- und Abstimmungsvorgänge ist der Vorsitzende der Wahllokale verantwortlich.
Artikel 19
Einberufung der Wahllokale
1. Der Wahlausschuss bestimmt mindestens zehn Tage vor der Wahl die Wahllokale und beruft deren Vorsitzende. Der
Wahllokalsekretär wird vor Errichtung des Wahllokals durch den Vorsitzenden ausgewählt, als stellvertretender Vorsitzender fungiert der älteste Wahlhelfer. Das Wahllokal setzt sich aus
nicht weniger als vier und nicht mehr als acht Wahlhelfern und den Vertretern der Listen zusammen.
2. Die
Wahlhelfer werden mindestens zehn Tage vor der Abstimmung aus den Reihen der nicht als Kandidat aufgestellten Wähler ernannt. Dies erfolgt entweder durch den Wahlausschuss, durch die Einreicher der Wahllisten oder von Amts wegen.
3. Die Listenvertreter werden durch die Listenvorleger genannt. Sie müssen Wähler, dürfen aber keine Kandidaten sein.
4. Sollte bei Errichtung des Wahllokals ein Wahlhelfer
abwesend sein, so bestimmt der Vorsitzende einen Ersatzwahlhelfer aus den Reihen der Wähler.
5. Den Vorsitzenden, den Wahlhelfern und den Sekretären steht eine vom italienischen Außen- und
Schatzministerium vereinbarte Aufwandsentschädigung zu.
6. Für die Durchführung des vorliegenden Artikels stehen im Jahr 1991 Lit. 2.280 Millionen zur Verfügung. Diese Gelder
werden aus dem Dreijahresbudget 1990-1992, Kapitel 6856 des Ausgabenplans des Schatzministeriums von 1990 zum gleichen Zweck auf das Geschäftsjahr 1991 transferiert. Es handelt sich
hierbei um Rückstellungen für den Bereich "Verschiedene Maßnahmen des Italienisches Außenministerium, darunter auch die Neuordnung desselben, die Stärkung des konsularischen
Apparates und Unterstützung für sozio-kulturelle Belange im Ausland."
7. Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.
Artikel 20
Teilnahme an den Wahlen
Zur Wahl zugelassen sind die Wähler, die in den Listen gemäß Artikel 14 in einem der Wahllokale des Konsularbezirks
aufgeführt sind.
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muß der Wähler ein
Ausweisdokument vorzeigen oder muß in Ermangelung desselben von einem Wahlhelfer oder einem anderen Wähler identifiziert werden.
Artikel 21
Wahlhandlungen
1. Die Wahl wird mit Einheitsstimmzetteln vorgenommen, auf denen die Wahllisten deutlich erkennbar sind und nach dem Datum
der Vorlage sortiert sind. Die Stimme ist ungültig, wenn andere Stimmzettel benutzt werden, oder wenn der Stimmzettel Schriftzeichen oder ähnliches enthält, die Rückschlüsse auf den
Wähler zulassen.
2. Die Wahl einer Liste wird durch ein Kreuz am Kopf der jeweiligen Liste vorgenommen.
3. Der Wähler kann Vorzugsstimmen abgegeben, die jedoch nicht mehr als ein Drittel der Kandidaten ausmachen dürfen und nur
für die von ihm gewählte Liste gelten dürfen. Darüber hinausgehende Vorzugsstimmen sind ungültig.
4. Der Wähler drückt seine Vorzugsstimme durch ein Kreuz neben dem Namen des jeweiligen Kandidaten oder durch Nennung
dessen Namen aus.
5. Wird innerhalb einer Liste eine oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, ohne dass die Liste selbst gewählt wurde,
so gilt die Liste als gewählt.
6. Werden mehrere Listen gewählt oder die Vorzugsstimmen auf mehrere Listen verteilt, ist die Stimme ungültig.
7. Hat ein Wähler mehr als ein Listenkreuz gemacht, jedoch nur Vorzugsstimmen innerhalb einer Liste verteilt, so werden die
Stimmen dieser Liste zugerechnet.
8. Über alle Vorgänge und Anfechtungen wird ein Protokoll verfasst.
9. Für die Wahlmodalitäten und alle Fälle, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich geregelt werden, gelten, soweit
möglich, die Wahlgesetze zur Wahl der Abgeordnetenkammer in Italien.
10. Der Bezirkswahlausschuss nimmt eine erneute Untersuchung der angefochtenen Stimmzettel vor, deren Stimme vorerst
nicht gezählt wurde und entscheidet aufgrund der protokollierten Anmerkungen, Anfechtungen und Reklamationen in diesem Punkt, ob die Stimme als gültig gewertet werden kann.
Artikel 22
Sitzverteilung
1. Jede Liste erhält so viele Sitze wie der Wahlquotient in den abgegebenen gültigen Stimmen und der Anzahl der zu
wählenden Kandidaten vorhanden ist.
2. Als Wahlquotient versteht man die Beziehung zwischen gültigen Stimmen und den zur Wahl stehenden Kandidaten.
3. Freie Sitze werden den Listen zugesprochen, die die meisten restlichen Stimmen erhalten haben.
Artikel 23
Sitzzuweisung
Der Wahlausschuss verkündet auf der Basis des Wahlergebnisses die gewählten Personen und verfaßt ein Protokoll über den
Wahlverlauf, der von allen Beteiligten an der Wahl unterzeichnet werden muss.
Die Mitteilung über den Abschluß der Wahl erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie in Artikel 16 beschrieben.
Artikel 24
Nicht wählbare Komitees – Mittelvergabe
1. In Ländern, in denen es nicht möglich ist, Komitees der Italiener im Ausland zu wählen, legt der Leiter der zuständigen
diplomatischen Vertretung die Hinderungsgründe dem italienischen Außenministerium vor, welches diese wiederum dem interministeriellen Emigrationsausschuss weiterleitet.
2. In diesen Fällen können durch entsprechende Konsultationen die Leiter der jeweiligen Konsularvertretungen Komitees
einberufen, die, wo möglich, in Aufgabenstellung und Zusammensetzung dem vorliegenden Gesetz entsprechen.
3. Die Konsularbezirke, in denen weniger als dreitausend
italienische Staatsbürger leben, können Komitees mit beratender Funktion einberufen, die Aufgaben gemäß Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes erfüllen. Diese Komitees bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern der italienischen Gemeinschaft. Der Leiter des Konsularvertretung ernennt aus diesem Kreis einen Vorsitzenden.
4. Das italienische Außenministerium kann nach Anhörung des Rates der Italiener im Ausland
mittels eigenem Erlass die gleichen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben an spontan entstandene Komitees in Ländern mit einer italienischen Gemeinschaft von mehr als dreitausend italienischen Staatsbürgern, die die gleiche Zusammensetzung und Aufgabenstellung wie die gewählten Komitees haben, übertragen.
5. Die Konsularvertretungen können durch die Einberufung von Komitees mit Mitgliedern der jeweiligen Gemeinschaft
auch Veranstaltungen und Initiativen unterstützen, die sich an die Bevölkerung des jeweiligen Gastlandes wenden.
6. Der Leiter der Konsularvertretung oder sein dafür benannter
Stellvertreter nehmen an den Sitzungen dieser Komitees ohne Stimmrecht teil.
7. Das italienische Außenministerium kann auf Antrag der zuständigen Konsularvertretungen diesen Komitees sowie
Vereinigungen, Vereinen und Ausschüssen, wie in Artikel 3, Abschnitt 1 des vorliegenden Gesetzes definiert, Mittel bereitstellen.
Artikel 25
Ausdrückliche Aufhebung und Aufgabenverschiebung
Die Abschnitte zwei, drei und vier des Artikels 53 des Präsidialdekretes Nr. 18 vom 5. Januar 1967 sind aufgehoben.
Mit dem Einsetzen der Komitees gemäß des vorliegenden Gesetzes werden an diese Komitees die Aufgaben, die vormals die
konsularischen Hilfskomitees (COASIT) gemäß Abschnitt zwei des Artikels 53 des Präsidialdekretes Nr. 18 vom 5. Januar 1967 hatten, übertragen.
Artikel 26
Durchführungsverordnung
Mit Präsidialdekret, auf Vorschlag des italienischen Außenministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium werden
innerhalb von 24 Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes die Durchführungsvorschriften in Abänderung der am 6. September 1985 durch ein Dekret des Ministerpräsidenten verabschiedeten
und im Amtsblatt Nr. 251 vom 24. Oktober 1985 veröffentlichten Regularien erlassen.
Artikel 27
Neuwahl der Comites
1. Der Termin für die Neuwahlen der Komitees der Italiener im Ausland (COMITES) wurden im Gegensatz zu dem, was in Artikel
1 des Gesetzesdekrets Nr. 288 vom 25. Mai 1996 verändert und modifiziert gemäß Gesetzt Nr. 391 vom 25. Juli 1996 verschoben. Diese Wahlen müssen bis Juni 1997 durchgeführt werden.
2. Die Mitglieder der Komitees der Italiener im Ausland bleiben bis zur Amtsaufnahme der neuen
Komitees im Amt. Dadurch ergibt sich auch eine Mandatsverlängerung für die Mitglieder des Generalrates der Italiener im Ausland gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 368 vom 6. November 1989.
Artikel 28
Finanzierung der ersten Wahlen
Die Ausgaben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird auf Lit. 300 Millionen für die Jahre 1984, 1985 und 1986
geschätzt. Diese Gelder werden aus dem Dreijahresbudget 1984-86, Kapitel 6856 des
Ausgabenplans des Schatzministeriums von 1984 transferiert. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für den Bereich der Errichtung von konsularischen Komitees.
Für künftige Wahlen werden die Mittel durch den Haushalt des betreffenden Bilanzjahres bereitgestellt.
Das italienische Schatzministerium darf durch eigene Dekrete die entsprechenden Haushaltsverschiebungen durchführen.
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